Wie der Anwalt-Suchservice (Service-Rufnummer: 0900 – 10 20 80 9/ 1,99 €/ Min.*) berichte, hatte ein Jugendlicher mehrfach den Autoschlüssel seiner Mutter an sich gebracht und heimlich Spritztouren unternommen. Seit ihr Wagen dabei beschädigt worden war, trug die Frau den Schlüssel tagsüber bei sich und versteckte ihn nachts unter ihrem Kopfkissen. Als die letzte Spritztour des inzwischen 18-Jährigen bereits vier Jahre zurücklag, entwendete er eines Nachts erneut heimlich den Schlüssel und fuhr mit dem Pkw los. Prompt baute er einen Crash, bei dem an dem Auto 13.000 Euro Sachschaden entstand. Diesen wollte die Frau später von ihrer Versicherung ersetzt haben, doch die meinte, sie müsse nicht zahlen, da die Dame grob fahrlässig gehandelt habe. Das OLG Celle sah das allerdings anders (Az.: 8 U 75/07).
Zwar habe die Frau gewusst, dass ihr Sohn dazu neigte, ohne Fahrerlaubnis Auto zu fahren und es ihm mehrfach gelungen war, an den Schlüssel zu kommen. Da der junge Mann sich aber vier Jahre lang unauffällig verhalten habe und außerdem inzwischen die Fahrschule besuche, habe sie nicht damit rechnen müssen, dass er den unmittelbar bevorstehenden Führerscheinerwerb durch eine erneute unbefugte Fahrt gefährden würde. Dadurch, dass die Mutter den Autoschlüssel sicherheitshalber tagsüber am Körper führte und nachts unter ihrem Kissen aufbewahrte, habe sie alles Zumutbare getan, um den Jungen an unerwünschten Spritztouren zu hindern.
Den Schlüssel nachts unter dem Kopfkissen zu entwenden, verlange schon einiges an krimineller Energie, so die Richter. Es sei deshalb nicht ersichtlich, welche Maßnahmen die Mutter noch hätte ergreifen sollen. Die Vorschläge der Versicherung, den Schlüssel stets um den Hals zu tragen oder die Schlafzimmertür nachts abzuschließen, seien unzumutbar. Selbst die Verwendung einer verschlossenen Kassette oder einer Lenkradkralle hätte keinen absoluten Schutz geboten, denn bei entsprechender krimineller Energie ließen sich auch solche Hindernisse überwinden. Außerdem, so die Richter, habe die Versicherung der Frau anlässlich des vier Jahre zurückliegenden Schadensfalls keinerlei Hilfestellung zur künftigen Verhinderung der Fahrzeugentwendung gegeben. Mit Rücksicht auf das aus dem Versicherungsvertrag folgende Treueverhältnis hätte sie ihr aber konkrete Ratschläge erteilen und ggf. zusätzliche Sicherungsmaßnahmen verlangen müssen, so die Richter.