Wie der Anwalt-Suchservice (Service-Rufnummer: 0900 – 10 20 80 9/ 1,99 €/ Min.*) berichtet, war eine Frau in einem Klinikgebäude eine knapp 70 Jahre alte Treppe vom ersten Obergeschoss ins Erdgeschoss hinuntergegangen. Auf beiden Seiten befand sich ein Geländer, das jeweils auf einem farblich abgesetzten, podestartigen Seitenrand montiert war. Diese Handläufe endeten - ebenso wie die podestartigen Seitenränder - über der Mitte der letzten Stufe. Sie waren zum Ende hin leicht nach außen gebogen. Die Dame hatte deshalb schon auf dem letzten Treppenabsatz den Eindruck, bereits im Erdgeschoss angekommen zu sein. Infolgedessen übersah sie die letzte Stufe, stürzte und brach sich beide Fußgelenke. Es folgte ein Schmerzensgeldprozess vor Gericht.
Das OLG Karlsruhe wies die Klage der Frau gegen das Krankenhaus ab (Urt. v. 17.9.2007 – 19 U 29/07). Die Klinikleitung habe ihre Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt, so das Gericht. Das Treppenhaus sei genügend ausgeleuchtet und seine Gestaltung mangelfrei gewesen. Über das Vorhandensein eines Handlaufs hinaus seien die Verantwortlichen nicht dazu verpflichtet gewesen, besondere Vorkehrungen gegen Stürze zu treffen. Geschweige denn, die im Jahr 1938/39 erbaute Treppe mit einem längeren Geländer auszustatten. Treppen seien im Vergleich zu ebenen Strecken mit größeren Gefahren verbunden und erforderten deshalb besondere Aufmerksamkeit sowie Konzentration, so das Gericht. Ein Handlauf sei auch nicht dazu da, das Ende einer Treppe zu signalisieren. Ob diese bereits beendet sei oder noch eine weitere Stufe folge, müsse jeder Treppennutzer grundsätzlich selbst erkennen. Das habe die Dame im vorliegenden Fall offensichtlich nicht getan, so die Richter. Deshalb sei der Unfall ausschließlich auf ihre Unachtsamkeit zurückzuführen.