In dem zugrunde liegenden Fall war eine Gruppe von vier Motorradfahrern gemeinsam auf einer Bundesstraße unterwegs gewesen. Die Biker fuhren nicht hintereinander, sondern in versetzter Formation im "Pulk". Außerdem hatten sie vor Fahrtantritt verabredet, mit deutlich höherem Tempo als der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu fahren.
Als vor ihnen plötzlich ein Geschwindigkeitsmessgerät auftauchte, erschrak einer der Biker und bremste scharf ab. Der im "Pulk" hinter ihm fahrende Mann verlor dadurch die Kontrolle über sein Krad, kam rechts von der Fahrbahn ab und stürzte. Später verklagte er seinen Vordermann auf Schadensersatz. Dieser habe ohne zwingenden Grund scharf gebremst und dadurch den Unfall verschuldet, meinte er. Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg (OLG Brandenburg, Urt. v. 28.6.2007; Az.: 12 U 209/06).
Es komme nicht darauf an, so die Richter, ob der Unfall auf überraschendes Bremsen des Vordermannes oder aber auf einen zu geringen Sicherheitsabstand des Hintermannes zurückzuführen sei. Denn der Umstand, dass die beiden Unfallbeteiligten Teil eines "Motorradpulks" waren, führe dazu, dass bei beiden ein wechselseitiger Haftungsverzicht anzunehmen sei.
Beim gemeinsam ausgeübten Motorrad- oder Radsport, so die Richter, finde ein ursprünglich für sportliche Wettbewerbe entwickelter Grundsatz Anwendung. Dieser besage, dass bei Sport-Wettkämpfen, bei denen schon bei geringfügigen Regelverstößen eine nicht unerhebliche Verletzungsgefahr bestehe, die gegenseitige Inanspruchnahme der Sportler für Schäden ausgeschlossen sei. Eine Ausnahme hiervon gelte lediglich dann, wenn der Schädiger grob fahrlässig gehandelt habe.
Im vorliegenden Fall sei das verabredungsgemäße Fahren im "Pulk" besonders gefahrenträchtig gewesen, da dabei bewusst auf die Einhaltung von Sicherheitsabständen zum Vorder- und Nebenmann verzichtet und erhöhte Sturzrisiken in Kauf genommen worden seien. Wer letztlich durch wen zu Schaden kam, habe mehr oder weniger vom Zufall abgehangen, denn Vorder- und Hintermann hätten genauso gut mit vertauschten Positionen im "Pulk" fahren können. Deshalb sei es nicht zulässig, dass der Gestürzte den Vorausfahrenden nun für die Unfallfolgen in Anspruch nehmen wolle, so die Richter.
Der Haftungsausschluss scheitere auch nicht daran, dass der vordere Biker etwa grob fahrlässig gehandelt hätte, so die Richter weiter. Denn es entspreche der Lebenserfahrung, dass Kraftfahrer vor Blitzgeräten erschräken und unwillkürlich abbremsten. Dies sei nicht als grob fahrlässig anzusehen.