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Vorstandsmitglied fiel von scheuendem Pferd

Gericht: Reitverein haftet als Tierhalter

(lifePR) (Köln, )
Auch seinen vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern gegenüber haftet ein Reitverein bei Reitunfällen in der Regel als Tierhalter. Das gilt selbst dann, wenn dieses Risiko zuvor nicht versichert werden konnte, entschied das Landgericht Münster.

Wie der Anwalt-Suchservice (Service-Rufnummer: 0900 – 10 20 80 9/ 1,99 €/ Min.*) berichtet, hatte die Schriftführerin eines Reitclubs einen Hengst in der vereinseigenen Halle abgeritten. Das Pferd gehörte dem Verein. Ross und Reiterin waren gut miteinander vertraut. Trotzdem scheute und buckelte das Tier, als plötzlich ein knackendes Geräusch durch die Reithalle schallte. Das Vorstandsmitglied stürzte zu Boden und brach sich den 12. Brustwirbelknochen. Später sollte der Verein der Frau knapp 14.000 Euro Schadensersatz zahlen. Als der Club seine Haftung gegenüber Vorstandsmitgliedern - und schon gar "vertretungsberechtigten" - abstritt, landete der Fall vor Gericht.

Das LG Münster verurteilte den Reitverein zur Zahlung des geforderten Betrages (Urt. v. 1.6.2007 – 16 O 558/06). Bei dem Reitunfall habe sich die spezifische Tiergefahr eines Pferdes verwirklicht, dessen Halter der in Anspruch genommene Reitclub sei, so das Gericht. Zwar sei nicht jeder Sturz eines Reiters auf tierisches Verhalten zurückzuführen, doch stelle das Scheuen eines Pferdes aufgrund eines knackenden Geräusches eine typische Tiergefahr dar. Weil diese Gefahr ursächlich für die Verletzung der Dame geworden sei, müsse der Verein zahlen. Da sie sich auf einem gewöhnlichen Ritt, ohne besondere Risiken, befunden habe, scheide ein "Handeln auf eigene Gefahr" aus, so die Richter. Außerdem entfalle die Gefährdungshaftung des Vereins auch nicht deshalb, weil es sich bei der verletzten Person um die Schriftführerin des Clubs und damit um ein Vorstandsmitglied handle. Nach gängiger Rechtsprechung des BGH werde jedem "Verletzten", der sich zuvor ordnungsgemäß verhalten habe, ein Schadensersatzanspruch eingeräumt. Dazu zählten auch Vorstandsmitglieder, so das Gericht.

Selbst die Tatsache, dass die Verletzung eines "vertretungsberechtigten" Vorstandsmitgliedes für den Verein im Vorfeld gar nicht versicherbar gewesen sei, ändere nichts an seiner Haftung, so die Richter. Zwar seien derartige Versicherungslücken für das ehrenamtliche Engagement als Vorstandsmitglied nicht förderlich. Sie seien aber nicht "grob unbillig". Sollte der Verein auch in Zukunft keine Versicherung finden, die das große finanzielle Risiko abdecke, so das Gericht, müsse er den Kreis seiner "gesetzlichen Vertreter" eben verkleinern.
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