In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Ehepaar seinen Garten bewässert und hierzu einen Schlauch an einen außen an der Hauswand befindlichen Wasserhahn angeschlossen. Da der Schlauch nur dann Wasser abgab, wenn an ihm eine Düse geöffnet wurde, vergaßen die Hauseigentümer, nach der Gartenarbeit auch den Hahn an der Hauswand wieder zuzudrehen. Durch den Wasserdruck sprang in der Nacht der Adapter des Schlauchs vom Hahn. Wasser lief durch einen Schacht in den Keller, und der war am nächsten Morgen knöcheltief überschwemmt. Als das Paar dies entdeckte, entfernte es das Wasser aus dem Keller und versuchte, die Räume durch Lüften zu trocknen. Dies gelang jedoch nicht vollständig, und in der Folgezeit bildete sich Schimmel.
Erst zwei Wochen nach dem Wasserschaden wandten sich die Hauseigentümer an ihre Gebäudeversicherung und meldeten, dass Leitungswasser in den Keller gelaufen sei. Als sie später die Erstattung von 2.500 Euro für Instandsetzungs- und Malerarbeiten in den von Schimmel befallenen Kellerräumen forderten, lehnte die Assekuranz die Schadensregulierung ab. Begründung: Das Paar habe grob fahrlässig gegen die Verpflichtung zur unverzüglichen Anzeige des Versicherungsfalls verstoßen. Das Amtsgericht Wuppertal gab der Versicherung Recht (Urt. v. 5.4.07; Az.: 39 C 557/ 06).
Die erst 14 Tage nach dem Versicherungsfall abgegebene Schadensmeldung sei nicht mehr unverzüglich gewesen, so der Amtsrichter. Die Versicherung hätte Gelegenheit erhalten müssen, zeitnah eigene Feststellungen zu Ursache und Umfang des Schadens sowie zu etwa notwendigen Maßnahmen der Schadensminderung zu treffen. Das Ehepaar habe mithin seine Anzeigeobliegenheiten gegenüber der Assekuranz verletzt, so das Gericht. Ein solches Versäumnis führe zum Verlust des Versicherungsschutzes, es sei denn, der Versicherte beweise, dass es nicht grob fahrlässig geschah. Das habe das Paar hier aber nicht getan.
Die Versicherung müsste nur dann ausnahmsweise trotzdem zahlen, wenn die Pflichtverletzung keinen Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalls oder die Bemessung der Leistung gehabt hätte. Das sei aber nicht der Fall gewesen, so das Gericht. Es liege auf der Hand, dass bei einem Leitungswasserschaden längeres Warten zu einer Verschlimmerung führen könne und dass Räume nach einem massiven Wassereintritt nicht durch bloßes Lüften getrocknet werden könnten. Hier sei es ja auch zu Folgeschäden (Schimmelbildung) gekommen. Durch die Obliegenheitsverletzung der Versicherten sei die Assekuranz von der Leistung frei geworden.