Wie der Anwalt-Suchservice (Service-Rufnummer: 0900 – 10 20 80 9/ 1,99 €/ Min.*) berichtet, wollte ein Vermieter die Wohnung seines Mieters besichtigen, um den Zustand der Holzfußböden in Augenschein zu nehmen. An diesen hatte er bei vorausgegangenen Besichtigungen Schäden entdeckt, die langfristig einen Austausch notwendig erscheinen ließen.
Da der Vermieter im selben Sommer aber schon zweimal aus anderen Gründen zu eingehenden Wohnungsbesichtigungen bei dem betreffenden Mieter erschienen war, hatte dieser inzwischen genug von seinen häufigen Besuchen und verweigerte ihm nunmehr den Zutritt. Der Vermieter zog daraufhin vor Gericht. Er berief sich auf eine Klausel im Formularmietvertrag, die ihm ein Zutrittsrecht zur Wohnung sogar ohne vorherige Terminabsprache und ohne Ankündigung einräumte. Seine Klage hatte keinen Erfolg (AG Hamburg, Urt. v. 23.02.2006, Az. 49 C 513/05).
Die Vertragsklausel, nach welcher der Vermieter unangekündigt die Wohnung besichtigen dürfe, sei unwirksam, so der Amtsrichter. Sie benachteilige den Vermieter unangemessen, zumal der durch das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung geschützt sei.
Zwar habe der Vermieter hier einen plausiblen Grund für die Inaugenscheinnahme der Wohnung angegeben. Es verstoße aber gegen das Gebot schonender Rechtsausübung, wenn mehrere Besichtigungsgründe in kurzer Folge zum Gegenstand immer neuer Termine gemacht würden, so der Richter. Der Vermieter hätte vielmehr möglichst alles in einem einzigen Termin erledigen müssen. Es sei auch keine besondere Eilbedürftigkeit der Fußbodensanierung dargetan. Der Vermieter, so das Urteil, habe kein Recht dazu, die Wohnung erneut zu inspizieren.