Zwar habe der BGH entschieden, dass die Festlegung auf einen bestimmten Wand-Farbton, z.B. weiß, den Mieter unangemessen in der Möglichkeit beschränken würde, sich in der Mietwohnung nach seinem Geschmack einzurichten (Az.: VIII ZR 199/06). Andererseits dürften die Räume aber nicht durch extreme Farbgestaltung verunstaltetet werden (Landgericht Lübeck, Az.: 14 S 221/00). Auch das Kammergericht Berlin habe entschieden, dass die Wohnung nicht in intensiven Farbtönen, z.B. kräftigem Rot oder Blau, gestrichen oder Wände mit bunten Mustern bemalt werden dürften. Farbige Anstriche, so die Berliner Richter, seien zwar nicht verboten, müssten aber in dezenten Pastelltönen, z.B. hellblau, gehalten sein (Az.: 8 U 211/04).
Größeren Spielraum könnten Mieter bei der Gestaltung von Kinderzimmern haben. So habe das Landgericht Frankfurt entschieden, dass Mieter eine Sternchen-Tapete im Kinderzimmer beim Auszug nicht auf eigene Kosten beseitigen müssten. Das Anbringen spezieller Kindertapeten sei keinesfalls ungewöhnlich und gehöre zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung. (Az.: 2-11 S 125/06). Ähnlich das Landgericht Berlin in einem Fall, in dem Mieter eine unrenovierte Wohnung bezogen und im Kinderzimmer eine Harry-Potter-Tapete verklebt hatten. Als sie bereits nach anderthalb Jahren wieder auszogen, verlangte der Vermieter die Beseitigung der Tapete. Zu Unrecht, wie die Berliner Richter entschieden. Müssten Mieter eine neue Wohnung selbst renovieren, so seien sie in der Gestaltung der Wände grundsätzlich frei. Die Grenzen der Gestaltungsfreiheit würden erst dann überschritten, wenn sie sehr ausgefallene Farben wählten. Das Kleben einer Harry-Potter-Tapete im Kinderzimmer halte sich jedoch im Rahmen des zu Wohnzwecken Üblichen. (Az.: 62 S 87/05).