Wie der Anwalt-Suchservice (Service-Rufnummer: 0900 – 10 20 80 9/ 1,99 €/ Min.*) berichtet, war eine Frau mit einem ICE in den Urlaub gefahren. Sie saß in einem Großraumwaggon der zweiten Klasse direkt am Gang. Während der Fahrt bestellte die Frau sich bei einem Bahnangestellten einen Kaffee. Doch der Zugbegleiter wurde von einem unbekannten Fahrgast angestoßen und geriet beim Servieren ins Straucheln. Dabei verschüttete er das heiße Getränk, das sich über dem linken Arm der Dame ergoss. Die Frau erlitt eine Verbrennung zweiten Grades. Die medizinische Versorgung zog sich über drei Monate hin. Am Ende blieb auch noch eine Narbe zurück. Die Frau verklagte die Deutsche Bahn AG auf Schmerzensgeld, und das AG Berlin-Tiergarten gab ihr Recht (Urt. v. 24.7.2007 – 6 C 381/06).
Auch wenn ein unbekannter Dritter der eigentliche Verursacher des Unfalls gewesen sei, habe sich mit dem Verschütten des Kaffees eine Gefahr realisiert, die für die Bahn als Verkehrsmittel typisch sei und für die die Deutsche Bahn AG die Verantwortung trage, so das Gericht. Zwar träten Enge und Gedränge auch in anderen Gastronomiebetrieben auf. Eine Haftung der Deutschen Bahn AG setze aber nicht voraus, dass sich eine exklusiv nur mit dem Bahnbetrieb verbundene Gefahr verwirklicht habe, so der Richter. Schließlich dürfe es nicht vom Zufall abhängen, ob der Bahnbetreiber für einen Unfall während der Zugfahrt verantwortlich sei oder nicht. Denn wäre der Zugbegleiter infolge eines plötzlichen Abstoppens gestolpert und hätte den Kaffee vergossen, hätte der Unfall bedenkenlos mit dem Bahnbetrieb zusammengehangen.
Im Hinblick auf den ungewöhnlich langen Heilungsverlauf und die verbleibende Narbe sei ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 1.000 Euro durchaus angemessen, so das Gericht.