Die wenigen Ausnahmen, die auch heute noch der 30-jährigen Verjährung unterliegen, sind in § 197 Abs. 1 Ziff. 1 BGB neue Fassung zusammengefasst.
Für alle anderen Erbfälle, also nicht nur die Erbfälle nach Eintritt der Reform des Erb- und Verjährungsrechts, gilt das neue Verjährungsrecht auf Grund der gültigen Übergangsregelung Art. 229, § 23 EGBGB.
Es ist damit festzuhalten, dass viele Altansprüche mit Ablauf des 31.12.2012 verjähren werden.
Es empfiehlt sich deshalb, rechtzeitig zu überprüfen, ob und welche Erbansprüche derzeit bestehen. Sofern hier Verjährung droht, sollten zeitnah verjährungsunterbrechende Maßnahmen getroffen werden.
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