Ehegatten-Splitting
Ehepaare haben nach dem Ja-Wort die Wahl, ob sie ihre Einkommen weiterhin getrennt versteuern wollen oder das sogenannte Ehegatten-Splitting wählen. Beim Splitting werden beide Ehepartner steuerlich gemeinsam veranlagt und das Ehepaar als ein Steuerpflichtiger behandelt. Alle Einkünfte, die von den Eheleuten erzielt wurden, werden zusammengerechnet. Das Gesamteinkommen wird dann halbiert und die Hälfte von jedem Ehepartner fiktiv versteuert. Dieses Modell lohnt sich nach Auskunft der ARAG Experten nur, wenn einer der Ehepartner ein höheres Einkommen erzielt als der andere. Denn nur dann wird der besser verdienende Ehepartner durch das Splitting bei der progressiv ansteigenden Besteuerungskurve günstiger eingestuft, als er das mit seinem tatsächlichen Einkommen würde. Die Steuerersparnis ist also umso größer, je größer der Einkommensunterschied zwischen den Frischvermählten ist. Verdienen beide etwa gleich viel, bietet das Splitting-Verfahren keinen Vorteil.
Wahl der Steuerklassen
Außerdem können Ehegatten, die beide Arbeitslohn beziehen, beim Finanzamt wählen, ob sie beide nach Steuerklasse IV besteuert werden wollen oder ob der Besserverdienende in Steuerklasse III und der geringer Verdienende in Steuerklasse V eingestuft wird. Verheiratete, die die steuerreduzierende Wirkung des Ehegatten-Splittings nutzen möchten, können sich zudem für die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor entscheiden. Die Wahl der Steuerklasse hat allerdings nur Auswirkungen auf die monatlich vom Arbeitgeber einbehaltene Lohnsteuer – also auf die Frage, wie viel vom Monatslohn übrig bleibt. Die Höhe der Jahressteuerschuld ändert sich dadurch nicht. Ein Wechsel der Steuerklasse kann im Laufe eines Jahres grundsätzlich nur einmal beim zuständigen Finanzamt beantragt werden – und zwar spätestens bis zum 30. November.
Praxistipp
Das Einkommenssteuergesetz sieht die Zusammenveranlagung als Regelfall vor. Das bedeutet: Machen Sie von Ihrem Wahlrecht keinen Gebrauch, gilt automatisch die gemeinsame Veranlagung. Von den Vorteilen des Ehegatten-Splittings profitieren Sie bereits für das komplette Jahr, in dem Sie heiraten – auch wenn Hochzeitstermin erst der 31. Dezember sein sollte. Auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums finden Sie einen Steuerrechner , mit dem Sie ausrechnen können, wie hoch Ihre Einkommenssteuer mit und ohne Anwendung des Splittingtarifs ist.
Versicherungen
Bei vielen Versicherungen reicht nach der Heirat eine Police für beide Partner völlig aus: Dies gilt beispielsweise für die private Haftpflichtversicherung, die die Ehepartner im Schadensfall gegen hohe finanzielle Forderungen absichert. Hatten hier beide Partner vor der Heirat eine eigene Police, kann der neuere der beiden Verträge außerordentlich gekündigt werden. Gleiches gilt für die Hausratversicherung: Auch hier besteht für den zuletzt abgeschlossenen Vertrag ein Kündigungsrecht. Dabei sollte aber darauf geachtet werden, dass beim weiterlaufenden Vertrag durch den jetzt größeren Haushalt keine Unterversicherung entsteht. Auch bei einer Rechtsschutzversicherung reicht eine Police für beide Ehepartner aus; der neuere Vertrag kann auch hier gekündigt werden. Aber Vorsicht: Beim Verkehrsrechtsschutz muss geprüft werden, ob die Police für das Fahrzeug oder für den Fahrer gilt. Handelt es sich um eine Fahrer-Rechtsschutzpolice, muss der Ehepartner noch mitversichert werden; bei einer Fahrzeug-Police ändert sich nichts.
Weitere interessante Informationen unter:
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