Auch wenn eine vierköpfige Familie Arbeitslosengeld II bezieht, hat sie durchaus Anspruch auf eine Vierzimmerwohnung. Im vorliegenden Fall beantragte eine Familie mit einem zwölf Jahre und einem 17 Monate alten Kind den Umzug aus ihrer 60qm großen Dreizimmerwohnung in eine etwas größere und nicht wesentlich teurere Vierzimmerwohnung. Das zuständige Sozialamt stellte sich jedoch quer, da nach dessen Ermessen ein Kleinkind kein eigenes Zimmer benötige und auch ansonsten keine Notlage vorläge, die einen Umzug rechtfertigte. Das Dresdener Sozialgericht wollte diese Entscheidung nicht nachvollziehen und verpflichtete das Amt, dem Umzug zuzustimmen und die neue Miete einschließlich der entsprechenden Nebenkosten zu übernehmen. ARAG Experten erklären, dass es Kindern bei einem so großen Altersunterschied nicht zuzumuten sei, ein Zimmer zu teilen und, dass ein Kleinkind ohnehin einen Anspruch auf ein eigenes Zimmer habe. Allerdings kann das Urteil nicht pauschalisiert werden. Bei einer anderen Familienzusammensetzung oder einer anderen Wohnsituation könnte auch gegenteilig entschieden werden (SG Dresden, Az.: S 10 AS 1957/07 ER).
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