Das Anfertigen einer gefälschten einfachen Urteilsabschrift ist in der Regel nicht als Urkundenfälschung zu bestrafen. Im entschiedenen Fall ist der 1972 geborene Freigesprochene als Rechtsanwalt tätig. Von einem Mandanten erhielt er 2011 den Auftrag, restlichen Lohn gegenüber dem ehemaligen Arbeitgeber des Mandanten gerichtlich geltend zu machen. In der Sache blieb er mit Ausnahme eines vorgerichtlichen Anschreibens untätig, teilte seinem Mandanten später jedoch wahrheitswidrig mit, für ihn gegen den Arbeitgeber einen erfolgreichen Prozess vor dem Arbeitsgericht geführt zu haben. Als der Mandant das ergangene Urteil sehen wollte, fertigte der Rechtsanwalt die einfache Abschrift eines vermeintlichen Urteils des Arbeitsgerichts Hamm mit einem entsprechenden Tenor an, die er mit einem Stempelaufdruck „Abschrift“ versah und seinem Mandanten überließ. Eine Nachfrage des Mandanten beim Arbeitsgericht offenbarte, dass die vermeintliche Urteilsabschrift gefälscht war. Das Oberlandesgericht hat den Anwalt nunmehr freigesprochen. Dieser könne nicht wegen Urkundenfälschung bestraft werden, weil er keine unechte Urkunde im Sinne der Strafvorschrift hergestellt habe. Die einfache Abschrift eines Urteils ist im Unterschied zu einer Urteilsausfertigung oder einer beglaubigten Urteilsabschrift keine Urkunde im strafrechtlichen Sinne. Das vom Rechtsanwalt erstellte Schriftstück ist lediglich als eine – mit einem Stempelaufdruck auch so gekennzeichnete – Abschrift ausgegeben worden. Für einen Rechtsuchenden besteht jedoch durchaus die Möglichkeit, die Vorlage von beglaubigten Abschriften oder Ausfertigungen zu verlangen. Genügt dem Rechtsuchenden gleichwohl eine einfache Abschrift, kann im Fall einer vorgelegten Fälschung gegebenenfalls eine nach den Betrugsvorschriften strafbare Täuschung vorliegen, bei der dann allerdings keine als Urkundenfälschung strafbare Urkunde verwandt worden ist, erklären ARAG Experten (OLG Hamm, Az.: 1 RVs 18/16).
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