Ein Fahrzeugführer, der einen Anhänger ausleiht, ist dazu verpflichtet, anhand der Fahrzeugpapiere zu überprüfen, welche Höchstgeschwindigkeit mit dem Hänger erlaubt ist. In dem entschiedenen Fall wurde ein Pkw mit Anhänger mit einer Geschwindigkeit von 120 km/h gemessen. Der Betroffene ging davon aus, 100 km/h fahren zu dürfen. So besagte es zumindest ein aufgeklebtes Schild auf dem Anhänger. Dies war aber nicht in der Zulassungsbescheinigung eingetragen. In dieser Situation liege, so das OLG Bamberg, kein Augenblicksversagen im Sinne einer momentanen, spontanen Unaufmerksamkeit im Verkehrsgeschehen vor. Mit dieser Begründung hatte das Amtsgericht zuvor von einem Fahrverbot abgesehen. Das Fehlverhalten des Fahrzeugführers ist nicht in einer kurzzeitigen Unaufmerksamkeit während der Fahrt zu sehen. Sondern vielmehr darin, dass er zuvor die Fahrzeugpapiere nicht überprüft hat, erläutern ARAG Experten (OLG Bamberg, Az.: 3 Ss OWi 1490/15).
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