Die Asche eines Verstorbenen darf nicht auf einem privaten Grundstück verstreut werden. In dem verhandelten Fall begehrte ein Mann die Erlaubnis, nach seinem Tod die Asche seiner sterblichen Überreste auf einem ihm gehörenden Waldgrundstück verstreuen zu lassen. Der beklagte Landkreis lehnte dies unter Hinweis auf den bestehenden Friedhofszwang ab. Die hiergegen erhobene Klage des Mannes war erfolglos. Die Anlegung eines privaten Bestattungsplatzes und die Verstreuung der Asche eines Verstorbenen sind nach dem rheinland-pfälzischen Friedhofs- und Bestattungsrecht unzulässig. Der bestehende Friedhofzwang ist mit der verfassungsrechtlich gewährleisteten allgemeinen Handlungsfreiheit vereinbar. Denn der Friedhofszwang dient laut ARAG dem legitimen Zweck der Wahrung der Totenruhe und berücksichtigt die verbreitete Scheu des überwiegenden Teils der Bevölkerung vor dem Tod und seinen Erscheinungsformen (OVG Rheinland-Pfalz, Az.: 7 A 10005/12.OVG).
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