Öffnen der Packung
"Das Öffnen der Verpackung verpflichtet zum Kauf". Diese Schilder findet man nur noch selten – und das aus gutem Grund. Es stimmt nämlich nicht! Wenn Sie nichts kaputt machen, dürfen Sie gerne mal in eine Verpackung schauen, um zu sehen, ob alle Teile vorhanden sind. Selbstverständlich darf aber die Verpackung nicht beschädigt werden, denn sie gehört zur Ware dazu. Lediglich bei Lebensmitteln, die durch das Öffnen unverkäuflich werden, muss die Verpackung laut ARAG geschlossen bleiben.
Kaputte Ware muss bezahlt werden
Dass beim Einkauf ein Joghurt oder eine Packung herunterfällt und dabei kaputt geht, ist bestimmt den meisten schon mal passiert. Normalerweise verzichten die Geschäfte auf eine Erstattung. Das geschieht allerdings aus Kulanzgründen: Eigentlich müssten Sie in einem solchen Fall den Schaden ersetzen, auch wenn Sie das Produkt noch nicht gekauft haben.
Probieren geht über studieren
Vorsicht: Wer einfach im Laden die leckeren Erdbeeren kostet oder testweise die Handcreme benutzt, macht sich strafbar. Sie kommen dafür natürlich nicht gleich ins Gefängnis, aber Sie können theoretisch Probleme bekommen. Auf der sicheren Seite sind Sie in jedem Fall, wenn Sie zuvor beim Personal fragen, ob Sie ein Produkt testen dürfen.
Geöffnete Verpackung an der Kasse
Der Durst brennt, das Kind quengelt oder der leckere Schokoriegel flüstert verheißungsvoll „Iss mich!“ Also öffnen, verspeisen und mit der Verpackung später an die Kasse marschieren? Das geht eigentlich nicht. Solange Sie die Ware nicht bezahlt haben, ist sie nicht Ihr Eigentum. In aller Regel haben die Mitarbeiter in den Supermärkten aber Verständnis, wenn Sie das Papier vom Schokoriegel aufs Band legen und korrekt bezahlen.
Verdorbene Ware und Fehlkäufe
Lebensmittel, die vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums verdorben sind, muss der Einzelhandel zurücknehmen – und die meisten Ladenbesitzer tun das auch ganz selbstverständlich. Schließlich hängt auch ihr guter Ruf von der Frische ihrer Lebensmittel und der Zufriedenheit ihrer Kunden ab. Anders sieht die Rechtslage allerdings aus, wenn Sie sich beim Einkauf vergriffen haben: Statt der gewünschten Erbsen für den Eintopf ist eine Packung Linsen in Ihrem Einkaufskorb gelandet. Zu Hause stellen Sie Ihren Irrtum fest. Die Packung ist intakt, der Bon noch im Portemonnaie. Also bringen Sie ganz einfach die falschen Hülsenfrüchte zurück und holen sich die richtigen? So einfach geht das leider nicht! Sie haben leider kein Recht auf einen Umtausch von Waren, die Sie irrtümlich erworben haben.
Bezahlen mit Kleingeld und großen Scheinen
Früher fing eine Braut schon Jahre vor der Hochzeit, teilweise schon in ihrer Kindheit an, Pfennigstücke für ihre Brautschuhe zu sammeln. Das sollte Glück bringen. Kunden, die heute an der Supermarktkasse ihr gesammeltes Kupfergeld ausschütten, machen sich beim Kassenpersonal und wartenden Kunden allerdings eher unbeliebt. Sie müssen darüber hinaus auch damit rechnen, abgewiesen zu werden. Denn mehr als 50 Münzen müssen Kassierer pro Einkauf nicht akzeptieren. Auch sind sie nicht verpflichtet, jeden Geldschein anzunehmen. Wer nur eine Schachtel Zigaretten kauft, kann nicht erwarten, dass der Händler eine 100-Euro-Note annimmt. Ein Zehner wird ihm aber schon gewechselt. Denn, so erläutern ARAG Experten, der Wert der Banknote muss dem Verkaufswert angemessen sein.