Verfassungsbeschwerde!
In den drei Fällen, über die das Gericht entschied, hatten die Beschwerdeführer nach ihrer Verpartnerung für die Jahre 2001 und 2002 beim Finanzamt eine Zusammenveranlagung beantragt. Das Finanzamt veranlagte sie jedoch einzeln. Nachdem ihre Klagen gegen diese Entscheidung selbst vor dem Bundesfinanzhof erfolglos blieben, legten sie Verfassungsbeschwerde ein.
Begründung!
Mit Erfolg: Die obersten deutschen Verfassungsrichter argumentierten, dass es an hinreichend gewichtigen Sachgründen für die Ungleichbehandlung durch das EStG fehle. Sie könne insbesondere nicht mit dem besonderen Schutz von Ehe und Familie in Art. 6 Abs. 1 GG gerechtfertigt werden. Denn der Gesetzgeber habe die eingetragene Lebenspartnerschaft wie die Ehe als institutionalisierte Verantwortungsgemeinschaft verbindlich geregelt. Und auch der Zweck des Splittingverfahrens widerspreche nicht der Anwendung auf Lebenspartnerschaften: Das Splitting basiere auf dem zivilrechtlichen Grundgedanken der Ehe als Gemeinschaft des Erwerbs und Verbrauchs. Die Lebenspartnerschaft sei aber vom Gesetzgeber in gleicher Weise als Erwerbs- und Verbrauchsgemeinschaft ausgestaltet worden.
Neufassungen gelten rückwirkend!
Das BVerfG gab dem Gesetzgeber auf, die Verfassungswidrigkeit rückwirkend ab dem 1. August 2001 durch eine Änderung der entsprechenden Vorschriften zu beseitigen. Bis dahin finden die bestehenden Regelungen auch auf eingetragene Lebenspartner Anwendung.