Ist im Teilungsvertrag einer Wohnungseigentümergemeinschaft ein Geschäftsraum als «Laden» ausgewiesen, darf er nicht als Gaststätte genutzt werden. Im konkreten Fall bilden Kläger und Beklagte zusammen eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Beklagten haben ihr Eigentum im Erdgeschoss an einen Pizza- und Dönerladen vermietet. Die Einheit der Beklagten ist in der Teilungserklärung als «Laden im Erdgeschoss» (bestehend aus Ladenraum, Büroraum, Vorratsraum, WC und Flur) beschrieben, die übrigen Einheiten sind als «Wohnungen» beschrieben. Die Hausverwalterin rügte gegenüber den Beklagten, dass die Einheit der Beklagten an einen Pizzabäcker/Dönerladen vermietet sei. Die Geschäftsräume sind als «L-'s Essecke» mit Außenschanknutzung vermietet. Das Gericht gab der Eigentümergemeinschaft Recht, denn der Laden der Beklagten werde konkret nicht als solcher genutzt. Denn unter «Laden» sei grundsätzlich nur ein Geschäftsraum zu verstehen, bei dem der Charakter einer Verkaufsstätte im Vordergrund stehe, wo sich also Personal aufhält, während der Öffnungszeiten Kunden ein- und ausgehen und gelegentlich Waren angeliefert werden. Mit der Zweckbestimmung «Laden», so das Gericht weiter, sei der Betrieb eines Bistros, einer Pizza-Imbissstube oder eines Restaurants grundsätzlich nicht zu vereinbaren. Im Ergebnis - so die ARAG Experten - ist eine Nutzung als Gaststätte nicht von der Zweckbestimmung «Laden» gedeckt (AG München, Az.: 483 C 2983/14 WEG).
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