Herr Klingelhöfer, sind am Arbeitsplatz eigentlich private Telefonate erlaubt?
RA Tobias Klingelhöfer: Ja, wenn der Arbeitgeber keine Regelungen hierfür im Betrieb aufstellt und privates Telefonieren duldet oder gar sein Einverständnis hierzu erklärt. Ich rate allerdings auch dann dazu, sich kurz zu fassen. Wer es dennoch nicht abwarten kann, der besten Freundin während der Arbeitszeit vom Schnäppchen bei der letzten Shopping-Tour oder vom gestrigen Date zu erzählen, riskiert eine Abmahnung. Private Telefonate auf Kosten des Arbeitgebers können sogar Grund für eine fristlose Kündigung sein (BAG, Az.: 2 AZR 147/03).
Dürfen denn private Mails aus dem Büro verschickt werden?
RA Tobias Klingelhöfer: Das hängt im Wesentlichen vom Arbeits- oder Tarifvertrag bzw. den Betriebsvereinbarungen ab. Ist darin das Verfassen und der Versand privater Mails vom Arbeitsplatz aus verboten, muss sich der Arbeitnehmer daran halten, sonst kann es eine Abmahnung geben. Eine Kündigung muss er aber auch dann nur in Ausnahmefällen fürchten. In einem konkreten Fall hatte eine Arbeitnehmerin einer Anwaltskanzlei einen Kettenbrief an Kolleginnen im Sekretariat weitergeleitet. Ohne vorherige Abmahnung wurde der ansonsten unbescholtenen Frau gekündigt. Doch die Richter wiesen die Kanzlei in die Schranken: Sie konnten keinen absichtlichen Verstoß erkennen, sondern attestierten der Betroffenen ein eher gedankenloses Vorgehen, was erst- und einmalig gewesen sei. Daher hätte es vorher eine Abmahnung geben müssen (ArbG FaM, Az.: 5 Ca 4459/00). Ausnahmen vom Mail-Verbot sind allerdings absolute Notfälle, wozu allerdings nicht die Verspätung zur Verabredung am Abend gehört.
Wenn der Chef privates Mailen erlaubt, hat man am Arbeitsplatz aber freie Bahn, oder?
RA Tobias Klingelhöfer: Vorsicht! Wer privat mailt, arbeitet nicht. Hat der Chef privates Mailen grundsätzlich erlaubt, sollten private Zeilen trotzdem in den Pausen geschrieben werden. Ist in den Verträgen nichts erwähnt, kommt es auf die betriebliche Praxis an.
Dürfen Handys im Büro denn wenigstens aufgeladen werden?
RA: Tobias Klingelhöfer: Wer Handys oder andere Geräte im Büro auflädt, missbraucht betriebliche Einrichtungen für private Zwecke und klaut streng genommen Strom. In einem konkreten Fall wurde einem Mann aus genau diesem Grund sogar gekündigt (Arbeitsgericht Oberhausen, Az.: 4 Ca 1228/09). Zwar nahm der Chef die vollkommen unverhältnismäßige – und damit wahrscheinlich unwirksame – Kündigung zurück und das Gericht musste diesen Fall nicht final entscheiden. Doch es zeigt sich, wie brisant solche Bagatelldelikte sein können. Wer kein Risiko eingehen möchte, sollte deshalb mit seinem Chef reden und gegebenenfalls vertraglich vereinbaren, dass er für die Nutzung privater Elektrogeräte eine Energiepauschale zahlt, die mit dem Lohn verrechnet wird. Dass eine entsprechende Vereinbarung zulässig ist, hat das Arbeitsgericht Iserlohn in einem aktuellen Fall bestätigt (Az.: 2 Ca 443/14).
Eigener Herd ist Goldes wert: Was ist mit Kaffemaschine oder Radio?
RA: Tobias Klingelhöfer: Einen Herd werden Angestellte wohl kaum mit ins Büro bringen. Kleinere Haushaltsgeräte, wie Kaffee- oder Espressomaschinen oder ein Radio sind aber durchaus üblich. Die Geräte sollten aber nur in Absprache mit dem Chef aufgestellt werden. Der Arbeitgeber kann die Nutzung privater Elektrogeräte nämlich untersagen. Gibt es einen Betriebsrat, hat der bei einem geplanten Verbot unter Umständen ein Mitspracherecht, so etwa, wenn der Chef das Radiohören am Arbeitsplatz verbieten möchte. (BAG, Az.: 1 ABR 75/83). Wichtig zu wissen ist, dass die gesetzliche Unfallversicherung nicht einspringt, wenn sich der Arbeitnehmer z.B. an einer privat mitgebrachten Kaffeemaschine verbrennt. Die Einnahme von Mahlzeiten zählt grundsätzlich zum „Privatvergnügen“ der Mitarbeiter, so dass es sich nicht um einen Arbeitsunfall handelt. Anders sähe es nur dann aus, wenn zwischen der Tätigkeit und dem Kaffeetrinken ein besonders enger Zusammenhang bestünde, wie das bei körperlich besonders anstrengenden Tätigkeiten oder einem besonders staubigen Arbeitsplatz der Fall sein kann. Doch selbst in diesem Fall kann eine Haftung der Unfallversicherung ausscheiden, wenn sich der Angestellte an einer mitgebrachten Kaffeemaschine verletzt, obwohl der Chef einen Kaffeeautomaten im Betrieb aufgestellt hat (SG Duisburg, Az.: S 26 U 2/02).
Rauchen am Arbeitsplatz muss der Arbeitgeber laut Arbeitsstättenverordnung mittlerweile untersagen. Aber was ist mit der E-Zigarette?
RA Tobias Klingelhöfer: Rauchen an sich erfordert das Verbrennen von Tabakprodukten. Das ist bei der E-Zigarette nicht der Fall. Es ist deshalb kein Rauchen im klassischen Sinne. Daher ist die E-Zigarette nicht mit der Arbeitsstättenverordnung zu fassen – zumindest nach dem gegenwärtigen Wortlaut. Demgemäß ist der Arbeitgeber also nicht verpflichtet, E-Zigaretten zu untersagen. Der Arbeitgeber kann die E-Zigarette am Arbeitsplatz also ähnlich wie in Gaststätten (OVG Münster, Az.: 4 A 775/14) erlauben – kann sie aber auch verbieten.
Aber der Genuss von Alkohol führt doch unweigerlich zur Kündigung. Oder gibt es da Ausnahmen?
RA Tobias Klingelhöfer: Alkoholgenuss ist außer bei Feierlichkeiten in den meisten Betrieben verboten. Geht es um die betriebliche Sicherheit, etwa beim Autofahren oder bei der Bedienung von Maschinen, ist die Sache klar. Eine Zuwiderhandlung kann in dem Fall die sofortige fristlose Kündigung bedeuten. Wer allerdings als Kellner arbeitet und mit den Gästen ein Glas Wein trinkt, darf nicht ohne weiteres gefeuert werden. Der Arbeitgeber muss den Mitarbeiter erst abmahnen, und zwar auch dann, wenn im Betrieb ein generelles Alkoholverbot gilt (Arbg. Düsseldorf, Az.: 8 Ca 5713/14).
Ist ein Arztbesuch während der Arbeitszeit ein Problem?
RA Tobias Klingelhöfer: Ein ganz klares „Jein“! Erkrankt der Arbeitgeber akut am Arbeitsplatz, hat der Chef eine Fürsorgepflicht. Demnach darf er einen Anruf beim Arzt nicht verbieten. Der Arzttermin selbst muss dann allerdings grundsätzlich in die arbeitsfreie Zeit verlegt werden. Es gibt jedoch Ausnahmen: Ist die Untersuchung medizinisch unvermeidbar und ein Termin außerhalb der Bürozeit nicht mit der Öffnungszeit der Praxis vereinbar, darf der Arbeitnehmer auch während der Arbeitszeit zum Arzt gehen. Auch organisatorische Gründe in der Praxis, wie beispielsweise das morgendliche Blutabnehmen, können dazu führen, dass man während der Arbeitszeit zum Doktor darf. Im Arbeitsvertrag kann es Regelungen geben, die eine Entgeltfortzahlung für kurzfristige Arztbesuche verwehren.