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Fortzahlung nur nach Antrag

(lifePR) (Düsseldorf, )
Die Kläger stellten in dem entschiedenen Fall ihren Antrag auf Fortzahlung der Leistungen erst dreieinhalb Wochen nach Ablauf des vorangegangenen Bewilligungszeitraums. Die Entscheidung des Beklagten, ihnen auch erst ab dem Eingang des Fortzahlungsantrags Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts weiter zu gewähren, hat das BSG, ebenso wie die Vorinstanzen, bestätigt. Für die dreieinhalbwöchige Zwischenzeit mangelte es an einem Leistungsantrag, der im Grundsicherungsrecht für Arbeitsuchende anspruchsauslösend ist, erklären ARAG Experten. Dies gilt umso mehr, da der Beklagte sie zeitnah vor Ablauf des vorangegangenen Bewilligungszeitraums auf das Antragserfordernis hingewiesen und einen entsprechenden Antrag übersandt hatten (BSG, Az.: B 4 AS 99/10 R).
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