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Gesetz gegen Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung

(lifePR) (Düsseldorf, )
Der Zahl der Leiharbeitskräfte hat in den vergangenen Jahren stetig zugenommen. Das Missbrauchspotenzial ist allerdings hoch: So ist es inzwischen gängige Praxis der Unternehmen, Arbeitnehmer zu entlassen, um sie kurze Zeit später als Leiharbeiter mit schlechterer Bezahlung wieder einzustellen. Um dem einen Riegel vorzuschieben, hat der Bundestag im März dieses Jahres das Gesetz zur Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung verabschiedet, das am 15. April 2011 vom Bundesrat akzeptiert wurde. Das Gesetz ändert das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) und setzt dabei auch Regelungen der Europäischen Richtlinie über Leiharbeit (2008/104/EG) ins nationale Recht um. ARAG Experten erläutern die wichtigsten Neuerungen:

Mindestlöhne

In der Zeitarbeit gibt es künftig eine Lohnuntergrenze. Sie wird von den Tarifvertragsparteien ausgehandelt und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales mittels Rechtsverordnung verbindlich festgesetzt. Danach gilt für Westdeutschland ein Mindestlohn von 7,79 Euro, für Ostdeutschland sind es 6,89 Euro. Der Mindestlohn muss sowohl in Verleihzeiten als auch in verleihfreien Zeiten gezahlt werden.

Equal Pay

Der Grundsatz des Equal Pay - gleiche Bezahlung von Leiharbeitern und Stammbeschäftigten während der Zeit der Überlassung - war auch bislang schon im AÜG verankert. Von ihm kann allerdings durch Tarifvertrag abgewichen werden. Daran hält auch die Gesetzesnovelle fest. Neu ist jedoch, dass dabei keine Unterschreitung des Mindestlohns erlaubt ist. Verstößt der Tarifvertrag hiergegen, gilt als Rechtsfolge Equal Pay. Konkret heißt das: Unterschreitet der Tarifvertrag die durch Rechtsverordnung festgelegte Lohnuntergrenze, hat der Verleiher dem Leiharbeitnehmer das im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Stammarbeitnehmer zu zahlende Arbeitentgelt zu gewähren.

"Drehtürklausel"

Die Neuregelung enthält ferner eine sog. "Drehtürklausel". Sie soll verhindern, dass Stammarbeitnehmer entlassen und anschließend als Zeitarbeiter wieder in ihrem ehemaligen Unternehmen eingesetzt werden. Das Gesetz sieht zu diesem Zweck vor, dass eine tarifvertragliche Abweichung vom Equal Pay-Grundsatz nicht für Leiharbeiter gilt, die in den letzten sechs Monaten vor der Überlassung an den Entleiher aus einem Arbeitsverhältnis bei ihm oder einem anderen Unternehmen desselben Konzerns ausgeschieden sind.

Zugang zu Gemeinschaftseinrichtungen

In Umsetzung der EU-Leiharbeitsrichtlinie stärkt das Gesetz außerdem die Rechte der Leiharbeitnehmer im Entleihbetrieb: Entleiher müssen sie in Zukunft über offene Stellen informieren. Zudem muss ihnen der Zugang zu Gemeinschaftseinrichtungen wie der Kantine oder einem Betriebskindergarten ermöglicht werden; Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind.

Anwendungsbereich

Gleichfalls in Umsetzung der EU-Leiharbeitsrichtlinie knüpft die Erlaubnispflicht der Arbeitnehmerüberlassung künftig nicht mehr an die Gewerbsmäßigkeit an. Erfasst sind stattdessen alle Unternehmen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Eine Ausnahme gilt für gelegentliche Arbeitnehmerüberlassung.

Inkrafttreten

Die Vorschriften des Gesetzes treten gemäß Artikel 2 überwiegend am 01.12.2011 in Kraft. Einige Vorschriften sind bereits einen Tag nach Verkündung des Gesetzes in Kraft getreten.
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