Autofahrer müssen sich im Winter an SB-Waschplätzen darauf einstellen, dass es gefährlich glatt sein kann. Im konkreten Fall suchte eine Pkw-Fahrerin bei Temperaturen um den Gefrierpunkt eine nahe gelegene SB-Autowaschanlage auf, um dort ihr Fahrzeug zu waschen. Nachdem sie den Pkw gereinigt hatte, stürzte sie auf dem Weg zu einem Mülleimer ca. 1 m vor ihrem Fahrzeug, nach ihrer Darstellung, weil beim Reinigen verlaufenes Waschwasser zwischenzeitlich an einzelnen Stellen gefroren war. Sie erlitt dabei Frakturen an einem Lendenwirbel und der linken Hand und musste operiert wirden. Vom Betreiber der Waschanlage verlangte sie wegen einer Verkehrssicherungspflichtverletzung Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 Euro sowie rund 4.500 Euro für materielle Schäden. Ohne Erfolg! Das angerufene Gericht konnte keine Verkehrssicherungspflichtverletzung feststellen. Zwar trifft den Betreiber einer Waschanlage grundsätzlich eine Verkehrssicherungspflicht, an die im Winter sogar erhöhte Anforderungen zu stellen ist, erläutern ARAG Experten. Im vorliegenden Fall bestehe – so das Gericht – jedoch die Besonderheit, dass der Beklagte einen Waschplatz in Selbstbedienung unterhalten habe und dass eine Glatteisbildung nicht durch Regen oder Schnee, sondern durch überfrierendes Waschwasser infrage stehe. Die Verkehrssicherungspflicht des Beklagten gehe nicht so weit, dass er bei fortlaufender Nutzung des Waschplatzes und winterlichen Temperaturen während oder nach jeder SB-Wäsche Maßnahmen zur Verhinderung stellenweiser Blitzeisbildung zu treffen habe (OLG Hamm, Az.: 9 U 171/14).
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Glatteis auf der SB-Waschanlage
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