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Hausrecht gilt auch im Festzelt!

(lifePR) (Düsseldorf, )
Auch bei Gaudi, Maß und Blasmusik dürfen die Sicherheitsmitarbeiter eines Festzeltes zur Durchsetzung des Hausrechts den "Polizeigriffs" anwenden! Das erfuhren auch ein 45-jähriger Mann und seine vier Bekannten. Sie hatten auf dem Münchner Oktoberfest bis 17 Uhr einen Tisch in einem Festzelt reserviert. Danach wurden sie gebeten, den Tisch zu räumen. Dieser Aufforderung kamen die fünf nach, blieben aber trotz mehrfacher Ermahnung des Sicherheitspersonals im Gangbereich des Festzeltes stehen. Schließlich kam es zu verbalen Auseinandersetzungen, in dessen Verlauf 45-Jährige von einem Sicherheitsmitarbeiter in den "Polizeigriff" genommen und aus dem Festzelt geführt wurde. Der Mann klagte, denn er erlitt dabei einen Strecksehnenausriss am rechten Ringfinger und musste 6 Wochen lang eine Schiene tragen. Darauf hin verlangte er vom Beklagten Schmerzensgeld; schließlich sei das Packen und Verdrehen der Arme auf den Rücken unangemessen gewesen. Der Sicherheitsmitarbeiter weigerte sich zu zahlen. Der Gang sei aus Sicherheitsgründen und zur Gewährleistung des ungestörten Arbeitsablaufs der Bedienungen freizuhalten. Man habe dem Kläger, der offensichtlich angetrunken gewesen sei, ein Hausverbot erteilt, weil er trotz mehrfacher Aufforderung nicht gegangen sei. Nach dem er darauf hin immer noch nicht den Gang geräumt, sondern im Gegenteil gepöbelt und beleidigt habe, habe er ihn mittels "Polizeigriff" entfernt. Der zuständige Richter wies die Klage ab. Ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes bestünde nicht. Der Beklagte war zur Anwendung des "Polizeigriffes" berechtigt gewesen, erklären ARAG Experten. Es hat eindeutig eine verbotene Eigenmacht seitens des Klägers und seiner Begleiter vorgelegen. Verbotene Eigenmacht bedeute nicht nur ein unerwünschtes Eindringen, sondern auch die Nichtbefolgung einer Aufforderung zum Gehen. Der Sicherheitsmitarbeiter, dem das Hausrecht übertragen worden war, hat daher das Recht gehabt, sich gegen diese Eigenmacht zu wehren (AG München, Az.: 223 C 16529/07).
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