Werden Profilseiten in sozialen Netzwerken wie z. B. Facebook geschäftlich zu Marketingzwecken und nicht nur rein privat genutzt, gilt laut ARAG für sie die Impressumspflicht gemäß dem Telemediengesetzes (TMG). Die beiden Parteien des Verfügungsverfahrens betreiben im Internet gewerbliche Infoportale. Außerdem haben beide auf Facebook eine Profilseite. Der Facebook-Auftritt der Antragsgegnerin enthielt aber kein eigenes Impressum. Nur der Name, die Anschrift und die Telefonnummer waren angegeben, nicht jedoch die Gesellschaftsform und der Vertretungsberechtigte. Über einen Link mit der Bezeichnung "Info" gelangte man allerdings zum Infoportal der Antragsgegnerin und konnte dort das Impressum aufrufen. Die Antragstellerin warf der Antragsgegnerin unlauteres Verhalten mit der Begründung vor, die Angaben in ihrem Facebook-Profil erfüllten nicht die Anforderungen des § 5 TMG. Zu Recht, denn auch Nutzer von "Social Media" wie Facebook-Accounts müssen ein eigenes Impressum vorhalten, wenn sie diese - wie die Antragsgegnerin - für Marketingzwecke und nicht nur rein privat nutzen (Landgericht Aschaffenburg, Az.: 2 HK O 54/11).
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