Wer bei eBay einen Artikel einstellt, hat nach den Bedingungen der Auktionsplattform das Recht, sein Angebot bei Vorliegen eines Widerrufsgrundes zurückzuziehen. Ein solcher Grund liegt z.B. vor, wenn ein falscher Mindestpreis angegeben wurde. Doch was ist mit demjenigen, der zum Zeitpunkt des Widerrufs Höchstbietender ist? Er geht laut einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm leer aus. Im Fall hatte der volljährige Sohn des Beklagten über den eBay-Account seines Vaters einen Audi A4 2.0 TDI angeboten. Dabei hatte er vergessen, einen Mindestpreis anzugeben. Als er das merkte, brach er die Auktion ab. Zum diesem Zeitpunkt war der Kläger mit einem Gebot von 7,10 Euro Höchstbietender. Er verlangte vom Beklagten daraufhin die Herausgabe des Audis für 7,10 Euro. Ohne Erfolg: Weil das Angebot des Beklagten im Einklang mit den eBay-Bedingungen zurückgezogen worden sei, sei kein Kaufvertrag über den Wagen zustande gekommen, so das OLG. Dabei sei es unerheblich, ob der Sohn den Mindestpreis fehlerhaft eingegeben oder ob das System einen an sich richtig eingegebenen Mindestpreis fehlerhaft nicht akzeptiert habe. In beiden Fällen liege ein zum Widerruf berechtigender Fehler vor (OLG Hamm, Az.: 2 U 94/13).
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