Deutsche, die privat krankenversichert sind, haben keinen Anspruch gegen ihre Krankenversicherung auf Erstattung von Aufwendungen für einen im Ausland tätigen Heilpraktiker. Im verhandelten Fall hatte der Kläger einen in Luxemburg tätigen Chiropraktiker – der in Frankreich einen Doktor der Chiropraktik erworben hatte- mit chiropraktischen Leistungen beauftragt. Eine Erlaubnis nach dem deutschen Heilpraktikergesetz besaß er nicht. Die Versicherungsbedingungen der Beklagten sahen vor, dass nur Heilpraktiker im Sinne des deutschen Heilpraktikergesetzes in Anspruch genommen werden dürfen. Heilpraktiker im Sinne des deutschen Heilpraktikergesetzes sind aber nach dem Beschluss des LG Trier nur solche, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Heilpraktikergesetz besitzen. Nicht maßgeblich sei, ob der als Heilpraktiker Tätige die Voraussetzungen zum Erhalt der Erlaubnis besitze. Es komme für die Erstattungsfähigkeit der Leistungen allein auf die formelle Inhaberschaft der Erlaubnis an. Da diese Voraussetzungen nicht gegeben waren, bestand kein Anspruch auf Kostenerstattung, so die ARAG Experten (LG Trier, AZ: 1 S 123/15).
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