Oberirdische Versorgungsleitungen für Kirmesbetriebe müssen mit möglichst geringem Stolper- und Sturzrisiko für Kirmesbesucher und Anlieger verlegt werden. In einem aktuellen Fall stürzte eine Anwohnerin während der alljährlich stattfindenden Pflaumenkirmes auf dem Bürgersteig vor ihrem Wohnhaus. Für den Sturz machte sie oberirdisch verlegte Kabelversorgungsleitungen des Kirmesbetriebs verantwortlich. Die lose verlegten Kabel waren nicht abgedeckt. Die Klägerin musste operativ versorgt und stationär behandelt werden - und verlangte vom beklagten Betrieb Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von 40.000 Euro. Das Oberlandesgericht entschied, dass der beklagte Betrieb auf Schadensersatz hafte, da er die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Dem durch die Leitungen gegebenen Stolper- und Sturzrisiko müsse mit einer sorgfältigen Verlegung beziehungsweise Abdeckung der Leitungen entgegengewirkt werden, weil der Kirmesbereich mit seinen wechselnden Attraktionen die Aufmerksamkeit des Besuchers auf sich ziehe und sie vom Bodenbereich ablenke. Ohne erkennbare Streckenführung, lose und ohne Abdeckung verlegte Leitungen erhöhten das Stolper- und Sturzrisiko und begründeten eine abhilfebedürftige Gefahrenquelle. Im konkreten Fall musste sich die Klägerin allerdings ein mit 50 Prozent zu bemessendes Mitverschulden entgegenhalten lassen, weil die Kabel bereits seit einigen Tagen vor ihrem Grundstück gelegen hätten und der Klägerin der unzureichende Verlegungszustand bekannt gewesen sei, so die ARAG Experten (OLG Hamm, Az.: 9 U 114/14).
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