Die Entfernung einer Tätowierung kann im Ausnahmefall als Krankenbehandlung zu bewerten sein, die von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen werden muss. Die Klägerin war im konkreten Fall zur Prostitution gezwungen worden und in dieser Zeit wurde ihr unter dem Vorwand der Verbundenheit zu den Tätern am Hals eine Tätowierung mit den Initialen der Vornamen beider Täter und der Abkürzung DH2 für "die heiligen Zwei" gestochen. Nach der Befreiung von der Zwangsprostitution durch die Polizei beantragte die Klägerin die Übernahme der Kosten für die Entfernung der Tätowierung bei der Beklagten. Das Sozialgericht hat nunmehr entschieden, dass die Krankenkasse die Kosten für die Entfernung der Tätowierung übernehmen müsse, da diese vorliegend ausnahmsweise als Krankenbehandlung einzustufen sei. Die Tätowierung wirke entstellend und es drohe die Gefahr eines Rückzugs aus dem sozialen Leben. Schon bei flüchtiger Betrachtung falle die Tätowierung aufgrund ihrer Größe und Lage am Hals auf und wecke Aufmerksamkeit und Neugier. Ohne die Entfernung der Tätowierung sei die Heilungsprognose der bei der Klägerin bestehenden posttraumatischen Belastungsstörung erheblich schlechter. Die Klägerin sei auch nicht auf eine Psychotherapie zu verweisen, da es nicht um das subjektive Empfinden der Klägerin mit einer natürlichen körperlichen Anomalie gehe. Die Situation sei deshalb nicht mit einer Tätowierung vergleichbar, die aus freien Stücken gestochen worden sei und später schlichtweg nicht mehr gefalle, so die ARAG Experten (SG Düsseldorf, Az.: S 27 KR 717/16).
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