Ein Leiharbeitnehmer, dessen Überlassung mehr als nur vorübergehend erfolgt, wird dadurch nicht automatisch zum Mitarbeiter des Entleihers. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einer aktuellen Entscheidung klargestellt. Dabei ging es um folgenden Fall: Ein Landkreis betreibt über eine Gesellschaft - die Beklagte zu 1. - Krankenhäuser. Diese Gesellschaft hat wiederum eine hundertprozentige Tochtergesellschaft - die Beklagte zu 2. -, die eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung hat. Der Kläger war bei der Beklagten zu 2. seit 2008 als IT-Sachbearbeiter angestellt und wurde von ihr ausschließlich an Einrichtungen der Beklagten zu 1. entliehen. Er war der Meinung, dadurch sei ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 1. zustande gekommen, - und wollte das nun vom BAG feststellen lassen. Die Erfurter Richter erteilten ihm eine Absage. Sie verwiesen auf das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), das nur bei fehlender Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis des Verleihers ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher fingiert. Eine solche Erlaubnis aber hatte die Beklagte zu 2. hier. Für den Fall einer mehr als nur vorübergehenden Überlassung des Arbeitnehmers habe der Gesetzgeber diese Rechtsfolge dagegen bewusst nicht angeordnet. Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift kommt daher laut BAG mangels einer sogenannten planwidrigen Regelungslücke nicht Betracht. Auch aus der EU-Leiharbeitsrichtlinie ergibt sich nach Ansicht der Arbeitsrichter nichts anderes. Die Richtlinie überlässt es den Mitgliedsstaaten, bei Verstößen gegen die Vorschriften des AÜG Sanktionen festzulegen. Deren Auswahl obliege aber dem Gesetzgeber und nicht den Arbeitsgerichten, so das BAG (BAG, Az.: 9 AZR 51/13).
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