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Lotteriegewinn mindert Hartz IV-Anspruch

(lifePR) (Düsseldorf, )
Der Hartz IV beziehende Kläger hatte in der Lotterie «Aktion Mensch» 500 Euro gewonnen. Dieser Gewinn wurde ihm in zwei Monatsbeträgen von jeweils 250 Euro leistungsmindernd als Einkommen angerechnet. Nachdem der Kläger ohne Erfolg Widerspruch und Klage vor dem Sozialgericht gegen die Anrechnung erhoben hatte, ging er in die Berufung.

Das LSG bestätigte die Entscheidung des SG und wies die Berufung zurück. Der Lotteriegewinn ist wie andere Glücksspielgewinne als Einkommen zu werten. Daher verringert der Gewinn die Hilfebedürftigkeit des Klägers, erklären ARAG Experten. Den Einwand des Klägers, er habe im Ergebnis keinen Gewinn, sondern einen Verlust erzielt, weil er seit 2001 insgesamt 945 Euro - zuletzt monatlich 15 Euro - in sein Los investiert habe, wies das LSG im Wesentlichen zurück. Nur den letzten Monatsbetrag von 15 Euro durfte der Kläger von seinem Gewinn abziehen (LSG NRW, L 19 AS 77/09).
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