Das LSG bestätigte die Entscheidung des SG und wies die Berufung zurück. Der Lotteriegewinn ist wie andere Glücksspielgewinne als Einkommen zu werten. Daher verringert der Gewinn die Hilfebedürftigkeit des Klägers, erklären ARAG Experten. Den Einwand des Klägers, er habe im Ergebnis keinen Gewinn, sondern einen Verlust erzielt, weil er seit 2001 insgesamt 945 Euro - zuletzt monatlich 15 Euro - in sein Los investiert habe, wies das LSG im Wesentlichen zurück. Nur den letzten Monatsbetrag von 15 Euro durfte der Kläger von seinem Gewinn abziehen (LSG NRW, L 19 AS 77/09).
Lotteriegewinn mindert Hartz IV-Anspruch
Das LSG bestätigte die Entscheidung des SG und wies die Berufung zurück. Der Lotteriegewinn ist wie andere Glücksspielgewinne als Einkommen zu werten. Daher verringert der Gewinn die Hilfebedürftigkeit des Klägers, erklären ARAG Experten. Den Einwand des Klägers, er habe im Ergebnis keinen Gewinn, sondern einen Verlust erzielt, weil er seit 2001 insgesamt 945 Euro - zuletzt monatlich 15 Euro - in sein Los investiert habe, wies das LSG im Wesentlichen zurück. Nur den letzten Monatsbetrag von 15 Euro durfte der Kläger von seinem Gewinn abziehen (LSG NRW, L 19 AS 77/09).