Die Kosten für ein Privatgutachten, mit dem die Verantwortlichkeit für einen Mangel der Kaufsache geklärt werden soll, sind zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlich und damit erstattungsfähig. Das gilt selbst dann, wenn der Käufer sich später stattdessen für eine Minderung des Kaufpreises entscheidet. In dem konkreten Fall hatten die Kläger beim beklagten Händler ein Massivholzfertigparkett gekauft. Das ließen sie anschließend von einem Schreiner verlegen, der sich dabei nach einer Verlegeanleitung des Herstellers richtete, die der Beklagte mitgeliefert hatte. Später zeigten sich Mängel am Parkett, unter anderem kam es zu Verwölbungen. Der Beklagte und der Hersteller beriefen sich auf eine zu geringe Raumfeuchtigkeit und wiesen eine Verantwortlichkeit zurück. Ein daraufhin von den Klägern eingeholtes Sachverständigengutachten hielt dagegen eine ungeeignete Art der Verlegung für ursächlich, die aber in der Anleitung des Herstellers als zulässig angegeben war. Neben einer Minderung des Kaufpreises verlangten die Kläger vom Beklagten auch die Erstattung der Gutachterkosten. Der Bundesgerichtshof (BGH) gab ihnen jetzt Recht. Die Richter bezogen sich auf die Regelung des § 439 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), nach der der Verkäufer die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen tragen muss. Schon für die alte Fassung dieser Vorschrift habe das Gericht entschieden, dass Sachverständigenkosten zur Aufklärung der Verantwortlichkeit für Mängel zu erstatten seien. Es gebe keinen Grund, warum für die jetzige Regelung etwas anderes gelten solle. Dass die Kläger nach Vorliegen des Gutachtens dann statt der Nacherfüllung eine Minderung verlangt hätten, spiele für das Ergebnis keine Rolle. Denn ursprünglich seien die Aufwendungen "zum Zwecke der Nacherfüllung" getätigt worden, so ARAG Experten (Az.: VIII ZR 275/13).
Für die oben stehenden Stories, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien.Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@lifepr.de.
Für die oben stehenden Stories, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien.Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@lifepr.de.
Hinweis
Hinweis
Stories per RSS Feed und Facebook
Zu jeder Kategorie der lifePR erhalten Sie auch gesondert einen gefilterten Feed. Auch in jedem Newsroom finden Sie den Abonnieren-Button mit weiteren individuellen RSS-Feeds. Zudem gibt es für jede Kategorie auch eine entsprechende Facebook-Seite.
Wählen Sie eine Kategorie, um sich die dazugehörige URL anzuzeigen.
Story veröffentlichen
Sie möchten Ihre Story kostenlos veröffentlichen? Überlassen Sie das Einstellen und Prüfen ganz einfach unserem Serviceteam!
Sie sind bereits Kunde bei der lifePR und möchten Ihre Story veröffentlichen und zielgerichtet versenden?
Zur MyBox
Vorschau
Dateiname
Beschreibung
Copyright
Herausgeber
Für die oben stehenden Stories, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien.Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@lifepr.de.
Verwenden Sie das folgende Formular, um Ihr Login-Passwort zurückzusetzen. Sie erhalten nach dem Absenden eine E-Mail. Bitte klicken Sie den in der E-Mail enthaltenen Link an, um Ihr Passwort zurückzusetzen.
Anmeldung erforderlich
Für diese Funktion ist eine Anmeldung erforderlich. Bitte melden Sie sich an.
Anmelden
Noch nicht registriert?
oder anmelden via
Einwilligung zu Cookies und Daten
Sofern Sie die Kartendienste von Google Maps verwenden möchten, werden zwangsläufig personenbezogene Daten an Google übermittelt. Google ist ein Dienstleister in einem Drittstaat, dessen Datenschutzniveau nicht dem der EU entspricht. Ihre Daten können von Google auch für eigene Zwecke verwendet werden. Google ist anhand Ihrer IP-Adresse, Ihres Google Accounts (sofern vorhanden und eingeloggt) und anhand weiterer Kriterien in der Lage Sie als natürliche Person zu identifizieren. Über die durch Google durchgeführten Datenverarbeitungen können Sie sich HIER erkundigen.
Mit Klick auf den Button „Google Maps laden“ erklären Sie sich damit einverstanden, dass Ihre Daten an Google übertragen werden. Eine Übermittlung findet erst nach erfolgter Einwilligung statt.
Weiterempfehlen
Mangelhaftes Parkett: Gutachterkosten müssen erstattet werden
Eine Story von ARAG SE
Story herunterladen
Mangelhaftes Parkett: Gutachterkosten müssen erstattet werden
Eine Story von ARAG SE
Wir senden Ihnen folgende Informationen an Ihre E-Mail-Adresse:
QR-Code
Mangelhaftes Parkett: Gutachterkosten müssen erstattet werden