Der Käufer einer Immobilie ist schon vor der Eigentumsumschreibung im Grundbuch berechtigt, vom Mieter eine Mieterhöhung zu verlangen, wenn ihn der Verkäufer dazu ermächtigt hat. In dem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall war die Klägerin Mieterin einer Wohnung, die mit notariellem Vertrag vom 16. März 2006 an die Beklagte veräußert wurde. Im Vertrag wurde die Beklagte bevollmächtigt, ab sofort bis zur Eigentumsumschreibung gegenüber dem Mieter sämtliche mietrechtlichen Erklärungen abzugeben. Bis zur Eintragung im Grundbuch am 4. Mai 2006 richtete die Beklagte mehrere Mieterhöhungsverlangen an die Klägerin, denen diese auch zustimmte. Später verlangte die Klägerin von der Beklagten Rückzahlung der an sie gezahlten Beträge. Sie berief sich darauf, dass die Beklagte in diesem Zeitraum noch gar keine Vermieterstellung gehabt habe. Dem widersprach der BGH in seinem Urteil. Die im eigenen Namen von der Beklagten ausgesprochenen Mieterhöhungsverlangen seien wirksam gewesen. Auch wenn der Käufer einer Wohnung laut Gesetz erst mit der Eigentumsumschreibung in die Vermieterstellung eintrete, könne er vom Verkäufer ermächtigt werden, schon vorher im eigenen Namen Rechtshandlungen gegenüber dem Mieter vorzunehmen. Das gelte auch dann, wenn die Ermächtigung dem Mieter gegenüber nicht offengelegt wurde (Az.: VIII ZR 203/13).
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