Die Klägerin erwarb vom beklagten Autohaus einen fabrikneuen KIA Ceed zum Kaufpreis von 16.300 Euro. Etwa sechs Monate später erhielt die Klägerin Kenntnis von einem Transportschaden am Auspuffrohr und Tank des Fahrzeugs, der bereits bei der Fahrzeugübergabe vorhanden und nicht fachgerecht behoben worden war. Die Beklagte bot der Klägerin eine kostenfreie Schadensbeseitigung an, auf die sich die Klägerin nicht einließ, weil die Beklagte eine zusätzliche Minderung des Kaufpreises ablehnte. Daraufhin verlangte die Klägerin unter Fristsetzung die Nachlieferung eines mangelfreien Fahrzeugs und erklärte den Rücktritt vom Kaufvertrag, nachdem die Beklagte hierzu nicht bereit war. Mit ihrer Klage hat die Klägerin - unter Anrechnung eines Nutzungsvorteils - die Rückzahlung des Kaufpreises und die Erstattung der Zulassungskosten in Höhe von zusammen 15.000 Euro gegen die Rückgabe des Fahrzeugs verlangt. Das Oberlandesgericht hat der Klägerin Recht gegeben und die Beklagte -unter Anrechnung eines Nutzungsvorteils von etwa 2.850 Euro zur Rückzahlung des Kaufpreises und zur Erstattung der Zulassungskosten gegen Rückgabe des Fahrzeugs verurteilt. Die Klägerin sei wirksam vom Vertrag zurückgetreten. Das verkaufte Fahrzeug habe bei der Übergabe einen Sachmangel aufgewiesen. Deswegen habe die Klägerin eine Ersatzlieferung verlangen dürfen. Ihr Nachlieferungsverlangen sei nicht wegen einer vorrangigen Nachbesserung ausgeschlossen, denn eine Nachbesserung habe die Klägerin nicht verlangt. Vielmehr sei diese von der Beklagten angeboten worden, ohne dass sich die Parteien über ihre Modalitäten verständigt hätten. Daher habe die Klägerin danach noch eine Nachlieferung verlangen können, welche nach Auskunft der ARAG Experten der Beklagten auch möglich gewesen wäre (OLG Hamm, Az.: 28 U 175/15).
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