Das Gesetz
Einwohnermeldeämter können ohne vorherige Zustimmung der Bürger deren persönliche Daten gegen eine Gebühr an Dritte weitergeben. Der ursprüngliche Regierungsentwurf sah zwar vor, dass die Bürger dem Weiterverkauf ihrer Daten ausdrücklich zustimmen müssen. In den parlamentarischen Beratungen wurde der Entwurf dann aber dahingehend geändert, dass nun die Bürger den Verkauf nur dann verhindern können, wenn sie ihm ausdrücklich widersprechen. Gegen die Weitergabe von Daten sind die Meldepflichtigen allerdings nur dann sicher, wenn noch keine Infos bei irgendeiner Firma vorhanden sind. Fragt eine Firma beim Amt nämlich nur nach einer Aktualisierung der vorliegenden Daten, kann die Behörde die neuen Daten auch bei Widerspruch weitergeben. Das dürfte bei fast allen Bürgern der Fall sein, meinen Datenschützer! Im Herbst will der Bundesrat über das zustimmungspflichtige so genannte Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens beraten. SPD, Grüne und Linke haben bereits angekündigt, Einspruch dagegen zu erheben. Sollte das Gesetz trotzdem den Bundesrat passieren, ist die Neuregelung für 2014 geplant. Sie schafft dann eine bundeseinheitliche Regelung, die es bisher nicht gab. Damit setzt die Regierung eine Vorgabe der Föderalismusreform von 2006 um, wonach das Melderecht von den Ländern auf den Bund übergehen soll.
Persönliche Daten
Zu den so genannten persönlichen Daten, die Meldeämter laut neuem Meldegesetz weitergeben dürfen, zählen neben Vor- und Nachname auch der akademischer Grad, die aktuelle Anschrift und gegebenenfalls sogar das Todesdatum einer Person.
Auskunft vom Meldeamt
Melderegisterauskünfte waren bisher auch schon möglich. Das Melderegister für Namen und Anschrift ist nämlich ein öffentliches Register, auf das jeder zugreifen kann. Wenn man den Namen einer Person weiß und zwei weitere persönliche Daten, z. B. Geburtstag und Geburtsort, dann muss die Meldebehörde die Anschrift herausgeben. Das ist laut ARAG Experten auch jetzt schon in allen Bundesländern geltende Rechtslage. Melderegisterauskünfte waren bisher auch schon gebührenpflichtig. Im Bundesdurchschnitt beträgt die Auskunftsgebühr 5 Euro. Je nach Kommune sind Schwankungen zwischen 2,50 und 25 Euro pro Anfrage möglich. Wenn jetzt wegen der Gesetzesänderung mehr Adresshändler bei den Meldeämtern nachfragen, verdient der Staat kräftig an der täglichen Werbeflut und den überfüllten Briefkästen seiner Bürger mit.
Praxistipp
Bei den meisten Einwohnermeldeämtern gibt es für den Widerspruch gegen die Weitergabe von Daten, so die ARAG Experten. Hinweise liefern auch die Webseiten der Meldeämter. Der Widerspruch hilft aber nur gegen die Weitergabe durch die Ämter. Wer schon einmal die eigenen Daten an eine Werbefirma oder einen Adresshändler weitergegeben hat, ist machtlos. Da reicht auch die Teilnahme an einem Preisausschreiben oder eine Katalogbestellung - die Daten können immer weitergegeben und aktualisiert werden.