Der Preis für eine Ferienwohnung in der Werbung des Vermieters muss die Kosten für die Endreinigung enthalten. In dem konkreten Fall warb der Beklagte im Internet für verschiedene Ferienmietwohnungen. Unter jeder der beworbenen Wohnungen befand sich eine Tabelle, in der Wochenpreise - aufgegliedert nach Hauptsaison, Nebensaison und Sparwochen - angegeben wurden. Erst ganz am Ende der Werbung wurde auf die Zusatzkosten für die Endreinigung in Höhe von 75 Euro (mit Hund oder Katze) oder 55 Euro (ohne Tier) hingewiesen. Die hier gegen eingereichte Klage hatte Erfolg. Grundsätzlich muss laut ARAG Experten der Preis angegeben werden, der einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen ist - der Endpreis. Endreinigungskosten müssen daher als zwingend anfallende Kosten in dem beworbenen Mietpreis enthalten sein. Die von dem beklagten Vermieter genutzte Darstellung genügt demnach nicht den Anforderungen der Preisangabenverordnung (OLG Schleswig-Holstein, Az.: 6 U 27/12).
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