Wurde an Geldausgabeautomaten unter Verwendung der zutreffenden Geheimzahl rechtsmissbräuchlich Geld abgehoben, hat die Bank zu beweisen, dass die Abhebung unter Einsatz der Originalkarte erfolgt ist. Im verhandelten Fall wurde einem Mann von seiner Bank eine Kreditkarte zur Verfügung gestellt, die zur Abhebung von Bargeld an Geldautomaten zugelassen war. Mit der Karte wurden sechs Abhebungen zu je 500 Euro vorgenommen, wobei die persönliche Identifikationsnummer (PIN) des Beklagten verwendet wurde. Die Bank begehrte von dem Beklagten im Wege des Schadenersatzes u.a. Ausgleich der Belastungsbuchungen und vertrat die Auffassung, dass der Bankkunde die Geheimhaltungspflicht hinsichtlich der verwendeten PIN verletzt habe. Die Sache landete beim Bundesgerichtshof. Dieser stellte klar, dass in Fällen, in denen an Geldausgabeautomaten unter Verwendung der zutreffenden Geheimzahl Geld abgehoben wurde, der Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, dass entweder der Karteninhaber die Abhebungen selbst vorgenommen hat oder dass ein Dritter nach der Entwendung der Karte von der Geheimnummer nur wegen ihrer Verwahrung gemeinsam mit der Karte Kenntnis erlangen konnte. Dies setze aber voraus, dass bei der missbräuchlichen Abhebung die Originalkarte eingesetzt worden sei. Den Einsatz der Originalkarte habe dabei die Schadenersatz begehrende Bank zu beweisen, ergänzen ARAG Experten (BGH, Az.: XI ZR 370/10).
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