Wird in der Auftragsbestätigung zu einem Pkw-Kauf als Erstzulassung "Neu/Tageszulassung" und als Kilometerstand "Werkskilometer" festgehalten, so darf der Käufer davon ausgehen, dass der Wagen bis dahin nur auf einen Handelsbetrieb zugelassen war und die Zulassungsdauer bei maximal 30 Tagen lag. Die beklagte Dortmunder Autohändlerin bot im konkreten Fall im Frühjahr 2015 über das Internet einen Ferrari LaFerrari zum Verkauf an. Die Klägerin, eine Handelsfirma aus Prag, war am Kauf des Ferrari interessiert und nahm mit der Beklagten Kontakt auf. Im März 2015 vereinbarten die Parteien den Verkauf des Ferrari LaFerrari für 1.950.000 Euro und hielten in der Auftragsbestätigung als Erstzulassung "Neu/Tageszulassung" und als Kilometerstand "Werkskilometer" fest. Vereinbarungsgemäß leistete die Klägerin sodann eine Anzahlung in Höhe von 40.000 Euro an die Beklagte. Mitte April 2015 trafen sich die Parteien zur Fahrzeugübergabe, bei der ein Ferrari LaFerrari vorgeführt wurde, der im April 2014 erstmals zum Straßenverkehr zugelassen worden war und seitdem als Leasingfahrzeug genutzt wurde. Er hatte eine Laufleistung von 1.412 Kilometern. Nachdem sich die Parteien nicht über einen Preisnachlass einigen konnten, erklärte die Klägerin aufgrund der Nutzung und der Laufleistung unter anderem den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte die Erstattung der geleisteten Anzahlung. Das Rückzahlungsbegehren der Klägerin war vor Gericht erfolgreich. Nach Auffassung der Richter ist die Klägerin zu Recht vom abgeschlossenen Kaufvertrag zurückgetreten, so dass die Beklagte die Anzahlung zurückzuzahlen hat. Die Klägerin habe davon ausgehen können, dass der zu liefernde Ferrari aufgrund der Angabe "Tageszulassung" bis dahin nur auf einen Handelsbetrieb zugelassen gewesen sei und die Zulassungsdauer bei maximal 30 Tagen gelegen habe. Fahrzeuge mit Tageszulassungen würden nur formal auf einen Händler zugelassen, aber nicht im Straßenverkehr bewegt, so dass sie weiter als Neuwagen angesehen werden könnten. Der von der Beklagten angebotene Ferrari sei mangelhaft gewesen, weil er die genannten, vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale nicht aufgewiesen habe. Er sei bereits seit einem Jahr zur Nutzung im Straßenverkehr zugelassen gewesen und habe auch eine über die üblichen Werkskilometer hinausgehende Fahrstrecke im öffentlichen Straßenverkehr zurückgelegt, so die ARAG Experten (OLG Hamm, Az.: 28 U 134/16).
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