Die SCHUFA (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) muss nur Auskunft darüber erteilen, welche personenbezogenen, insbesondere kreditrelevanten Daten bei ihr gespeichert und in die Berechnung der Wahrscheinlichkeitswerte für das sogenannte Scoring-Verfahren eingeflossen sind. Nachdem die Finanzierung eines Automobilkaufs der Klägerin zunächst aufgrund einer unrichtigen Auskunft der beklagten SCHUFA gescheitert war, wandte sich die Klägerin an die Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung. Diese übersandte ihr nachfolgend eine Bonitätsauskunft sowie mehrfach eine «Datenübersicht nach § 34 Bundesdatenschutzgesetz». Die Klägerin war allerdings der Ansicht, die erteilte Auskunft genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen und klagte. Sie verlangte, dass ihr hinsichtlich einzelner Scorewerte Auskunft darüber erteilt wird, welche Merkmale zur Scoreberechnung in welcher Gewichtung eine Rolle spielen. Auch vor dem BGH blieb sie ohne Erfolg. Die Beklagte habe Auskunft darüber zu erteilen, welche personenbezogenen, insbesondere kreditrelevanten Daten bei ihr gespeichert und in die Berechnung der Wahrscheinlichkeitswerte eingeflossen sind. Diese Auskunft habe die Schufa erteilt. Der begehrte Auskunftsanspruch besteht nicht. Die von ihr beanspruchten konkreten Angaben zu Vergleichsgruppen zählten nicht zu den Elementen des Scoringverfahrens, über das Auskunft zu erteilen ist. Gleiches gilt für die Gewichtung der in den Scorewert eingeflossenen Merkmale, so die ARAG Experten (BGH, Az.: VI ZR 156/13).
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