Fünfjähriges Jubiläum
Seit dem 1. April 2016 gibt es das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) mittlerweile. Es stellt sicher, dass Verbraucher und Unternehmen Streitigkeiten aus Verbraucherverträgen auch außergerichtlich und vor allem kostenlos beilegen können. Dabei prüft die Schlichtungsstelle in der Regel den Antrag und erstellt – wenn die andere Partei der Schlichtung zugestimmt hat – innerhalb von 90 Tagen einen Vorschlag zur Einigung. Der Vorschlag ist kein bloßer Kompromiss. Er ist zwar nicht bindend, aber meistens ist der Sachverhalt dann rechtlich soweit geklärt, dass sich ein Gerichtsverfahren erübrigt.
Jeder Streit hat seine Schlichtungsstelle
Für viele Bereiche wie den Flug-, Bahn- oder Fernbusverkehr, Bankdienstleistungen oder den Ärger mit Energieversorgern gibt es spezielle Schlichtungsstellen. Einen Überblick über alle Verbraucherschlichtungsstellen gibt eine vom Bundesamt für Justiz herausgegebene Liste. Falls es keine spezifische Schlichtungsstelle für eine bestimmte Unternehmensbranche gibt, können sich Betroffene an die Universalschlichtungsstelle des Bundes wenden. Sie gibt Auskunft zu den zuständigen Stellen, beantwortet Fragen oder übernimmt die Schlichtung selbst. Anträge können formlos online, per Post oder per Fax gestellt werden. Ein Vor-Ort-Termin ist nicht nötig und räumliche Distanz spielt keine Rolle.
Voraussetzungen für eine Schlichtung
Bevor eine Schlichtungsstelle hinzugezogen werden kann, müssen Betroffene zuvor alles versucht haben, um eine Einigung zu erzielen. Bei Streitigkeiten mit Händlern beispielsweise über Umtausch, Reklamation oder Gewährleistung. Erst wenn all diese Schritte erfolglos bleiben, werden Schlichter aktiv, indem sie einen Schlichtungsvorschlag erarbeiten, der neutral zwischen beiden Parteien vermittelt. Zeugen werden dabei nicht gehört und auch keine teuren Sachverständigen hinzugezogen. Akzeptiert eine der beiden Parteien den Vorschlag nicht, bleibt immer noch der Gerichtsweg. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass für die Klage vor Gericht die komplette Dauer der Verjährungsfrist gilt, da die Verjährung während des Schlichtungsverfahrens ausgesetzt ist.
Schlichtung in Zahlen
Laut dem Tätigkeitsbericht 2020 der Universalschlichtungsstelle des Bundes wurden im vergangenen Jahr 3.344 Verfahren abgeschlossen. In 476 Konfliktfällen (18,9 Prozent) kam es zu einer Einigung zwischen den Parteien. Meist lenkte die Unternehmensseite bereits ein, nachdem die Beschwerde übermittelt wurde. Die Mehrheit der befragten Verbraucher und Unternehmen sind mit dem Verfahren zufrieden und bezeichnen es als fair, kostengünstig und schnell. Allerdings gibt es bei der Akzeptanz auf Unternehmensseite deutlich Luft nach oben: In 1.736 Fällen waren die Unternehmen nicht bereit, sich einem Schlichtungsverfahren anzuschließen.
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