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Verstoß gegen AGG bei Suche nach "jungem" Bewerber

(lifePR) (Düsseldorf, )
Der 1958 geborene Kläger ist Volljurist. Er bewarb sich im Jahr 2007 auf eine von der Beklagten in einer juristischen Fachzeitschrift geschaltete Stellenanzeige. Die Beklagte suchte für ihre Rechtsabteilung "zunächst auf ein Jahr befristet eine(n) junge(n) engagierte(n) Volljuristin/Volljuristen". Der Kläger erhielt eine Absage, ohne zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden zu sein. Eingestellt wurde eine 33jährige Juristin. Der Kläger hat von der Beklagten wegen einer unzulässigen Benachteiligung aufgrund seines Alters eine Entschädigung in Höhe von 25.000 Euro und Schadensersatz in Höhe eines Jahresgehalts verlangt. Vor Gericht bekam er teilweise recht. Die Stellenausschreibung der Beklagten verstieß gegen § 11 AGG. Danach sind Stellen unter anderem altersneutral auszuschreiben, wenn kein Rechtfertigungsgrund für eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters vorliegt. Da die Beklagte nicht darlegen konnte, dass kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot vorgelegen hat, steht dem Kläger ein Entschädigungsanspruch zu. Da der Kläger jedoch nicht dargelegt und bewiesen hat, dass er bei einer diskriminierungsfreien Auswahl von der Beklagten eingestellt worden wäre, steht ihm der geltend gemachte Schadensersatzanspruch in Höhe eines Jahresgehalts jedoch nicht zu. Laut ARAG wurde ihm "nur" ein Monatsgehalt zugesprochen (BAG, Az.: 8 AZR 530/09).
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