Ein Beispiel aus der Praxis
Familie Richter bestellt viel im Internet. Schnäppchen werden auf einer Auktionsplattform ersteigert, der Familienurlaub auf einem Reiseportal gebucht. Bisher mit guten Erfahrungen; sogar der Blumenstrauß zum Geburtstag der Oma wurde per Internet bestellt und pünktlich an die glückliche Jubilarin geliefert. Nun hat Frau Richter im März dieses Jahres Wanderkleidung für die ganze Familie im Wert von mehreren Hundert Euro bei einem ihr bis dahin unbekannten Versandhändler bestellt und die gesamten Kosten noch am selben Tag überwiesen. Zwar hatte sie sich vorher das nach dem Telemediengesetz für Internetseiten vorgeschriebene Impressum angesehen. Denn dort müssen unter anderem auch Daten zur schnellen Kontaktaufnahme, etwa eine Telefonnummer, enthalten sein. Die angegebenen Daten überprüft, hat sie allerdings nicht. Nach 10 Tagen war der Versandstatus immer noch: "nicht verschickt". Frau Richter fragte als erfahrene Online-Shopperin per E-Mail nach. Man teilte ihr einen Tag später mit, dass die Ware erst Ende April lieferbar sei. "Das ist kein Problem", meinte sie, denn der geplante Familien-Wander-Urlaub war erst für Mai geplant. Als sie Anfang Mai noch nichts gehört hatte versuchte sie die Firma noch einmal per E-Mail zu erreichen. Ohne Erfolg. Auch eine telefonische Nachfrage blieb erfolglos. Die Festnetznummer war gar nicht vergeben, auf der Mobilfunk-Nummer antwortete nur eine Mailbox. Sie stellte Anzeige gegen unbekannt.
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