Ein Wasserversorgungsunternehmen ist zur ordnungsgemäßen Unterhaltung einer Frischwasserzuleitung beim Abnehmer bis zur Wasseruhr verpflichtet. Im konkreten Fall hat die Klägerin Schadensersatzansprüche wegen eines Wasserschadens in ihrer Garage geltend gemacht, nachdem es dort an einem korrodierten Rohr zum Wasseraustritt gekommen ist. Das Landgericht Koblenz hat die Klage abgewiesen, weil der Schaden innerhalb des Gebäudes entstanden und auf die darin befindliche Anlage zurückzuführen sei. Das Oberlandesgericht sah das jedoch anders und stellte eine Haftung des beklagten Wasserversorgungszweckverbandes dem Grunde nach fest. Die Schadstelle habe sich im Bereich oberhalb des Garagenbodens aber vor der Wasseruhr befunden, so das OLG. Dieser Leitungsteil steht im Eigentum des Zweckverbandes und daher trifft ihn eine uneingeschränkte Kontroll- und Unterhaltungspflicht. Zumindest bei einem regelmäßig stattfindenden Austausch der Wasseruhr hätte die zuführende Frischwasserleitung von einem Mitarbeiter des Verbandes auf ihre Schadhaftigkeit kontrolliert werden können und müssen, erklären ARAG Experten (OLG Koblenz, Az.: 1 U 1281/12).
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