Lässt ein Linksabbieger den nachfolgenden Verkehr über seine Absichten im Unklaren, so kann er im Fall eines Unfalls nicht damit rechnen, eine Entschädigung zu erhalten. In dem verhandelten Fall war der minderjährige Kläger mit seinem Motorroller auf einer zweispurigen Straße unterwegs, von welcher er nach links abbiegen wollte. Unmittelbar vor dem Abbiegevorgang wurde er von dem Pkw des Beklagten überholt. Um einen Zusammenstoß zu vermeiden, wich der Kläger nach rechts aus. Dabei verriss er den Lenker und stürzte. Zu einer Berührung der beiden Fahrzeuge kam es nicht. Wegen seiner bei dem Unfall erlittenen Verletzungen wollte der Kläger den Halter des Personenkraftwagens in Anspruch nehmen. Doch dieser bestritt jegliche Verantwortung. Der Fall landete schließlich vor Gericht, wo der Kläger jedoch unterlag. Es konnte nicht geklärt werden, ob der Kläger vor dem Unfall tatsächlich den linken Fahrtrichtungsanzeiger betätigt hatte. Einer der Zeugen konnte lediglich bestätigen, dass sich der Kläger im linken Drittel seiner Fahrspur, nicht jedoch im Bereich der Fahrbahnmitte befunden hatte. Daher bestand nach Ansicht des Gerichts für den Beklagten keine Veranlassung, den Kläger nicht zu überholen. Allein aus der Tatsache, dass ein Vorausfahrender sich etwas zur Fahrbahnmitte hin orientiert, muss ohne gleichzeitige Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers nicht geschlossen werden, dass er links abbiegen will, ergänzen ARAG Experten (AG Dortmund, Az.: 424 C 10112/11).
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