Macht ein Vermieter Eigenbedarf geltend, darf er nach Angaben der ARAG Experten selbst beurteilen, ob die Größe der Wohnung angemessen ist, für die er den Eigenbedarf angemeldet hat. Im Einzelfall kann daher auch eine sehr große Wohnung angemessen sein. In einem konkreten Fall weigerte sich ein Mieter, die fristgerechte Eigenbedarfskündigung seines Vermieters zu akzeptieren. Sein Argument: Die 125 Quadratmeter große Wohnung sei für den 22 Jahre alten Sohn des Vermieters und einen weiteren WG-Bewohner zu groß und daher unangemessen. Damit sei auch die Kündigung rechtsmissbräuchlich und unwirksam. Doch nach Auskunft von ARAG Experten müssen Gerichte grundsätzlich akzeptieren, welche Vorstellungen von Wohnbedarf Vermieter für sich oder ihre Angehörigen haben – sofern der behauptete Wohnbedarf nicht weit überhöht und damit rechtsmissbräuchlich ist. Daher blieb auch die Klage des Mieters erfolglos und er musste die Wohnung räumen (Bundesgerichtshof, Az.: VIII ZR 166/14).
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