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Zu späte Meldung an Kaskoversicherer

(lifePR) (Düsseldorf, )
Teilt ein Versicherungsnehmer seinem Kaskoversicherer einen Unfallschaden erst knapp sechs Monate nach dem Verkehrsunfall mit, kann dieser unter Umständen  berechtigt sein, eine Entschädigung zu verweigern. Der Kläger hatte im konkreten Fall seinen Pkw Porsche Boxster bei der beklagten Versicherung kaskoversichert. Mitte Juni 2016 meldete der Kläger der Beklagten einen Schadensfall vom 23.12.2015. Nach seiner Darstellung war die linke Seite seines Fahrzeugs, das er in Essen am Rand einer Straße abgestellt hatte, streifenartig beschädigt worden. Diesen Schaden habe er – so der Kläger – im Januar 2016 begutachten und dann noch im Januar für circa 5.600 Euro reparieren lassen. Am Unfalltag habe er an seinem Fahrzeug einen Zettel mit einem Namen und einer Mobilfunknummer vorgefunden, mit diesen Angaben in der Folgezeit aber keinen Schädiger ermitteln können. Aus diesem Grunde sei die Beklagte dann im Juni 2016 unterrichtet worden. Die Beklagte hat gemeint, sie sei leistungsfrei, weil der Kläger seine Anzeigeobliegenheit verletzt habe. Die – unter Berücksichtigung eines Selbstbehalts – auf Zahlung einer Entschädigung von circa 5.300 Euro gerichtete Klage ist erfolglos geblieben. Die Beklagte sei von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei geworden, weil der Kläger eine vertragliche Obliegenheit verletzt habe. Er habe den Schaden entgegen den Versicherungsbedingungen nicht innerhalb einer Woche nach dem Schadensereignis gegenüber der Beklagten angezeigt, sondern erst rund sechs Monate später. Die Anzeigeobliegenheit habe der Kläger vorsätzlich verletzt. Ihm sei das Erfordernis einer Meldung gegenüber der Beklagten bekannt gewesen. Das stelle der Kläger nicht in Abrede. Zudem sei auch deswegen von einer vorsätzlich verzögerten Anzeige auszugehen, weil der Kläger nach eigenen Angaben anfangs auf eine Meldung gegenüber der Beklagten verzichtet habe, um zu versuchen, den Schädiger in Anspruch zu nehmen. Der Kläger blieb daher auf seinem Schaden sitzen, so de ARAG Experten (OLG Hamm, Az.: 20 U 42/17).

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