In der Übergangsphase bis zur Einführung dieses elektronischen Verfahrens hat die Lohnsteuerkarte 2010 besondere Bedeutung. Daher sollte die Lohnsteuerkarte 2010 von den Arbeitgebern über den 31. Dezember 2010 hinaus weiter aufbewahrt und in keinem Fall vernichtet werden. Das selbe gilt auch für Lohnsteuerkarten 2010, die sich im Besitz der Arbeitnehmer befinden.
+ Das ist neu +
Die Beschäftigten brauchen sich nicht mehr um Ausstellung und Weitergabe der Lohnsteuerkarte zu kümmern. Sie teilen dem Arbeitgeber nur einmalig die neue Steuer-Identifikationsnummer und das Geburtsdatum mit. Damit kann dieser die für die Lohnsteuer erforderlichen Daten beim Bundeszentralamt für Steuern in Bonn elektronisch abrufen. Vor der Weitergabe der Lohnsteuerkarte 2010 an den Arbeitgeber, sollten die Eintragungen der Gemeinde im eigenen Interesse überprüft werden.
+ Neu: ID-Nummer +
Die elfstellige Identifikationsnummer (ID-Nummer) ist auch in 2010 auf der Lohnsteuerkarte eingetragen. Der Arbeitgeber ist dadurch in der Lage, die ID-Nummer des Arbeitnehmers in seine Lohnabrechnung zu übernehmen. Enthält die Lohnsteuerkarte 2010 keine ID-Nummer, kann der Arbeitnehmer diese dem Arbeitgeber nach Erhalt auch nachträglich mitteilen; auch handschriftlich ergänzt in dem vorgesehen Eintragungsfeld auf der Lohnsteuerkarte 2010. Für Berichtigungen und Änderungen der Steuerklassen bei Ehegatten, die das Jahr 2011 betreffen, sind bereits jetzt die Finanzämter und nicht emhr die Gemeinden zuständig.
+ Entlastung für Unternehmen +
Die Änderung wurde im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2008 beschlossen. Da die allermeisten Unternehmen mit elektronischer Lohnabrechnung arbeiteten, werde das Lohnsteuerverfahren so erheblich einfacher, so die Bundesregierung. Auch die Gemeinden würden stark entlastet: Druck und Versand von Millionen von Lohnsteuerkarten entfallen.