Nun gibt es neuere Urteile des Bundesfinanzhofes (BFH), die die vorhergehende Rechtsprechung kippen. Diese Urteile (Az.: VI R 5/09, 29/09 und 40/09) beziehen sich zwar nur auf Fälle, bei denen sich die Unterhaltsempfänger im Ausland befinden. Jedoch wird die Entscheidung nicht auf die Tatsache gestützt, dass ein Auslandsbezug vorliegt, so dass davon ausgegangen werden muss, dass die Anforderungen auch für Fälle im Inland oder innerhalb der EU gelten können.
Dabei ist jedoch zu unterscheiden, wer der Unterhaltsempfänger ist - Ehegatte oder Verwandter, so die Arag Experten. Der BFH hat in seinem Urteil vom 5. Mai 2010 (Az.: VI R 5/09) entschieden, dass beim Ehegattenunterhalt weder der Nachweis der Bedürftigkeit noch die sog. Erwerbsobliegenheit zu prüfen ist. Dies begründet er damit, dass zivilrechtlich der Ehegattenunterhalt ohne die Voraussetzung der Bedürftigkeit geschuldet wird. Beim Verwandtenunterhalt ist diese Voraussetzung jedoch notwendig, so dass eine Unterhaltspflicht nur dann besteht, wenn die Unterhaltsberechtigten bedürftig sind und keine Erwerbstätigkeit ausführen können. Der BFH hat klargestellt, dass die Bedürftigkeit sowohl von dem Unterhaltsempfänger als auch der entsprechenden Behörde im Heimatstaat nachzuweisen ist.
Seitens des Bundesfinanzministeriums gibt es noch keine Stellungnahme, wie sich die Urteile in Zukunft auswirken werden. Aus diesem Grund kann zu diesem Zeitpunkt noch nicht genau gesagt werden, was und wann sich für die Steuerpflichtigen (etwas) ändern wird.