Das Amtsgericht hatte festgestellt, dass ein Lkw-Fahrer auf der Autobahn den erforderlichen Mindestabstand von 50 Metern nicht eingehalten hatte und verurteilte den Fahrer zu einem Bußgeld von 80 Euro. Sein Rechtsmittel hatte Erfolg und das höhere Gericht verwies die Sache zurück. U.a. teilte das OLG die Auffassung des AG nicht, dass der Fahrer hätte erkennen können und müssen, dass er weniger als 50 Meter Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug eingehalten hatte. Das AG war davon ausgegangen, dass jeder Fahrer wissen muss, wie lang die Fahrbahnmarkierungen und die dazwischen liegenden Räume bei einem unterbrochenen Mittelstrich einer Autobahnfahrbahn sind. Das OLG war hingegen nicht der Ansicht, dass grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass ein Fahrzeugführer mit Hilfe der Fahrbahnmarkierungen seinen Abstand ermitteln kann. Die Länge der einzelnen Fahrbahnmarkierungen sowie der Abstand zwischen ihnen seien dem durchschnittlichen Kraftfahrer vielmehr nicht bekannt. Das OLG verwies die Sache daher an das AG zur erneuten Verhandlung zurück, ergänzen ARAG Experten (OLG Oldenburg, Az.: 2 Ss(Owi) 322/14).
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