Der Familienname eines Kindes kann in den Namen der Pflegeeltern geändert werden, wenn dies dem Wohl des Kindes förderlich ist. Im konkreten Fall lebt das heute zehnjährige Kind seit seiner Geburt bei Pflegeeltern. Es trägt den Familiennamen der leiblichen Mutter. Auf Wunsch des Kindes und im Einverständnis mit den Pflegeeltern gab die zuständige Verbandsgemeinde dem Antrag auf Änderung des Familiennamens des Kindes in den der Pflegeeltern statt. Zur Begründung führte es aus, dass eine Namensänderung zur dauerhaften Sicherung des Wohls des Kindes erforderlich sei. Dagegen richtete sich die Klage des leiblichen Vaters, welche jedoch keinen Erfolg hatte. Ein die Änderung des Familiennamens rechtfertigender wichtiger Grund liege vor, wenn die Abwägung aller Umstände ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Belange ergebe. Im vorliegenden Fall bestehe eine intensive Beziehung des Kindes zu den Pflegeltern, die es auch zukünftig zu stabilisieren gelte. Das Interesse des leiblichen Vaters trete dahinter zurück. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass das Kind schon bisher einen anderen Familienname trage als sein Vater, so die ARAG Experten (VG Mainz, Az.: 4 K 464/14.MZ).
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