Bei der Autowäsche entsteht ein Werkvertrag
Rechtlich gesehen handelt es sich bei dem Vertrag über die Autowäsche um einen Werkvertrag. Der Betreiber der Waschanlage hat dabei die (Neben-)Pflicht, dafür zu sorgen, dass das Auto durch die Reinigung nicht beschädigt wird. Verletzt er diese Pflicht, haftet er für die entstandenen Schäden aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Das gilt allerdings nur, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Oder anders herum ausgedrückt: Weist die Anlage keine Fehlfunktionen auf und wurde sie ordnungsgemäß gewartet und überwacht, muss der Betreiber für den Schaden in der Regel auch nicht aufkommen.
Beweiserleichterung für Kunden
Wird das Auto des Kunden in der Waschanlage beschädigt, ist es für ihn schwierig nachzuweisen, dass der Betreiber der Anlage den Schaden zu vertreten hat. Die Rechtsprechung hilft ihm deshalb mit einer sogenannten Beweiserleichterung: Der Kunde muss darlegen und beweisen, dass der Schaden in der Waschanlage verursacht wurde. Kann er das, spricht der erste Anschein für ein Verschulden des Betreibers, der dann wiederum nachweisen muss, dass die Anlage in Ordnung war. Dieser Grundsatz gilt laut einem Urteil des Landgerichts (LG) Berlin allerdings ohne Einschränkung nur für Autowaschanlagen, in denen der Fahrer seinen Wagen abstellt und der Waschvorgang automatisch abläuft. Grund: Nur bei diesen Anlagen könne der Fahrer die Bewegungen seines Wagens und den Waschvorgang nicht beeinflussen (Az.: 51 S 27/11). Bei Waschanlagen, in denen das Fahrzeug an einer Schlepptrosse durch die Anlage gezogen wird, müsse der Kunde dagegen in vollem Umfang beweisen, dass der Schaden allein aus dem Verantwortungsbereich des Betreibers herrührt, so das LG in derselben Entscheidung. Denn bei dieser Art von Anlagen könne der Schaden auch durch den Fahrer verursacht worden sein, weil der während der Wäsche im Auto sitzen bleibt. Im verhandelten Fall konnte auch ein Sachverständiger nicht klären, worauf der Schaden am Pkw zurückzuführen war, so dass die Klägerin auf ihren Kosten sitzen blieb. Genauso ging es einem Autofahrer in einem vom LG Coburg entschiedenen Fall: Der Kofferraumdeckel seines Wagens hatte sich in der Trockenhalle der Schlepptrossen-Anlage geöffnet und war verbogen worden. Weil er nicht nachweisen konnte, dass dies aufgrund eines Fehlers der Anlage passiert war, bekam er seinen Schaden von immerhin 7.600 Euro nicht vom Betreiber ersetzt (Az.: 11 O 440/08).
Haftungsausschluss in AGB?
Kann der Betreiber der Waschanlage seine Haftung für Schäden eigentlich mittels Allgemeiner Geschäftsbedingungen ausschließen? Diese Frage wird sich stellen, wer im Schadensfall vom Betreiber oder seinen Mitarbeitern auf einen entsprechenden Aushang am Eingang zur Waschstraße oder im Kassenbereich hingewiesen wird. Insoweit gilt: Ein Haftungsausschluss, der vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln des Betreibers mit umfasst, ist nach dem Gesetz insgesamt unwirksam. Aber auch auf einen Haftungsausschluss für Schäden, die durch leichte Fahrlässigkeit eingetreten sind, kann sich der Betreiber laut Bundesgerichtshof (BGH) nicht berufen. Im Fall bezog sich der Haftungsausschluss zwar nur auf besonders gefährdete Außenteile wie Spiegel, Scheibenwischer etc.. Das spiele aber keine Rolle, meinte der BGH und befand die entsprechende Klausel für unwirksam. Denn der Kunde dürfe berechtigterweise darauf vertrauen, dass sein Fahrzeug unbeschädigt aus der Waschanlage komme und dass er Schadensersatz bekomme, sollte doch ein Schaden auftreten, der vom Betreiber - in welcher Form auch immer - verschuldet sei (Az.: X ZR 133/03).
Bedienungsfehler des Kunden
Selbst wenn feststeht, dass der Schaden am Fahrzeug in der Anlage entstanden ist, haftet der Betreiber nicht, wenn ein Bedienungsfehler des Kunden vorlag oder der Wagen sich schon vor Benutzung der Anlage nicht in ordnungsgemäßem Zustand befand. Denkbar ist z.B., dass der Kunde falsch in die Waschanlage eingefahren ist, die Antenne nicht eingeschoben hat oder der beschädigte Außenspiegel schon vorher locker saß. Rechtlich spricht man dann von einer sogenannten Mitschuld, die der Betreiber dem Kunden nachweisen muss. Unter Umständen kann sich der Betreiber auf diese Mitschuld aber nur berufen, wenn er auf bestimmte Gefahren hingewiesen hat, so etwa, dass die Anlage nicht mit einem serienmäßigen Heckspoiler befahren werden kann (LG Köln, Az.: 9 S 437/04).
Praxistipp: Schäden sofort melden
Die ARAG Experten raten Kunden von Waschanlagen dringend dazu, ihr Fahrzeug nach jeder Wäsche auf Beschädigungen hin zu untersuchen. Stellen Sie Kratzer, einen abgerissenen Scheibenwischer oder andere Schäden fest, die vorher nicht da waren, sollten Sie den Schaden sofort dem Betreiber oder einem Mitarbeiter melden. Außerdem sollten Sie darum bitten, den Schaden zu dokumentieren. Am besten machen Sie zusätzlich selber Fotos von den beschädigten Stellen. Weigert sich das Personal der Waschanlage, den Schaden aufzunehmen, sollten Sie einen Dritten - z.B. den wartenden Autobesitzer hinter Ihnen - bitten, sich die Beschädigungen anzuschauen. Später kann er dann als Zeuge für Sie aussagen, wenn der Fall an die Versicherung des Betreibers geht oder es zum Prozess kommt.
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